V
Vorrede.
§)ie österreichische Staatsverwaltung bau-et, wie im Eingänge des organischen FinanzPatentes vom i- Juni r8i5 ausdrücklich er-klärt ist, bey den von ihr gewählten Maßre-geln zur Herstellung eines regelmäßigen Geld-umlaufes , auf die freye Mitwirkung der bie-deren österreichischen Völker, und zählet mitRecht auf das Vertrauen, welches durch dienähere Kenntniß der Finanzverfügungen vonselbst gegründet, und durch deren Erfolg voll-ständig gerechtftrtiget werden wird.