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schreibt; Ltens indem er bas Papiergeld durch bestimm-te Kassen.gegen Konvenzionsmünzc umwechseln läßt;nud Ztens indem er das Papiergeld fortwährend beyallen öffentlichen Kassen, statt wirklicher Münze, an-zunehmen gestattet. So lange das Papiergeld nachseinem Vollen Nennwcrthe gegen Münze umgewechseltwerden kann, wird es im freycn Verkehr, ohne al-len Zwang, der Münze gleich angenommen, undgeht manchmahl sogar mit einein Aufgeld oder Agiogegen Münze. Aber sobald die freye Auswechselungdes Papiergeldes gegen Münze authört, erwachtsehr bald das Mißtrauen gegen den gesetzmäßigen Nenn-wert!) des Papiergeldes. Es entsteht Agiotage,ausländischer Wechselkurs, und inländi-scher Marktknr s, neben der gesetzmäßigen Nenn-währnng, nach welcher letzteren das Papiergeld, denbandesgcsetzcn gemäß, bey den Steuerzahlungen anden Staat, und bey gerichtlichen und außergerichtli-chen Schnldenzahlungcn an Privaten, der Münze gleich-gehalten wird, '
§. iS.
Nothwcndig werden unter diesen Umständen al-le Diejenigen verkürzt, welche das Papiergeld, inder gesetzmäßigen Währung nach dem vollen Ncnn-werthc, anznnehmen genöthigct sind, und das Ein-genommene im freycn Verkehr nach dem höherenWechsel- und Marktkurs wieder ansgebcn. Diese Ver-kürzung trifft insbesondere:
t) Die Staatskassen, welche das Papiergeld,in deu Steuerzahlungen der Uuterthancn, der Münzegleich annehmcn, aber damit nicht über die Quantitätvon Maaren und Arbeiten des freycn Verkehrs ge-