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mm nrsprünglichcn stlennwerthe zu realisiren; beimsollte dieß auf rechtliche Art geschehen, so müßte jederdie Agio-Abzüge, die er an Geld und Waarcn gemachthat , herausgebcn, und dadurch den Verursachten Schä-den ersetzen ; erst dann könnte er rechtlicher Weise eintVolle Vergütung des Geldes erwarten; denn VonRechtswegen gebührt jedem nur das Seinige; alsoNiemanden mehr, als er wirklich gegeben und gelei-stet hat. Oder mit welchem Recht gebührte demAgiotär, der noch vor kurzem Einen Zwanziger für Ei-nen Gulden in Einlösungsscheinen verschachert hak,für diese» Einlösungsschein-Gulden ein Silberguldenoder 3 Zwanziger? Gabe es ein solches Recht, so könn-te er es billiger Weise doch nur bey demjenigen su-chen, bey dem er' den Zwanziger verschachert hak.
Dieser würde ihn aber gerechter Weise, mit devBemerkung zurückwciscn: daß er bey dem Handel be-reits 2 Zwanziger als Agio im Vorhinein abgezogenund für sich behalten, also auch, nicht cinmahl deinNennbeträge nach, etwas weiter zu fordern hat! —Eben so würde der Schuhmachermeister mit den 30 st-Einlösungsscheinen, die er für Ein Paar Stiefel ein-genommen hat, zu seinem Kunden gehen müßen, vondem er sie empfangen hat. Dieser aber würde ihmzur Antwort geben, daß man für Ein Paar Stiefelnie mehr als s Dukaten in Gold oder 9 Gulden inSilbermünze bezahlt hat, und, auch noch jetzt nirgendsi»ehr dafür bezahlt. Der Schuster, wenn er sonstein des Nachdenkens fähiger Mann wäre, würde begrei-fen , daßfer bey den 3o st., die er als Preis für dasPaar verfertigte Stiefel empfangen hat, bereitsSt fl. als ein zunftübliches Agio, zu dem rechtmä-ßigen Konvenzionspreis zugeschlagen, und in vor-hinein est,gestrichen, also nicht, mehr als 9 st. in
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