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Nachtrag 1 (1803)
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se6 von uns rechtlich ererbten EigenthmnS zu for-dern, darüber streitet kein Rechtskundiger. Je/de« positive Recht gründet sich aber zu-letzt ln einer Tharsache, und so gründetsich denn auch da« erste unstreitige Besihrechtde« Adel« in einer rechtsgültigen Okkupation, dienur die gröbste Unkunde der Geschichte nichtanerkennt. Mit der Geldmacht hat der Adel nieKrieg geführt, und ste vielmehr zur Zeit seinerschönsten Blüthe voll lebendigen Glaubens an je,ne« Prinzip, daß die Ehre mehr al« da«Leben gilt, in keiner Art für eine Opposi,tion anerkannt, vielmehr geradehin verachtet,und im idealen Besitze seiner Nittcrwürde,nichr die geringste Rücksicht aus den realen Zahl-werth seines baaren Vermögen« genommen. DerKrieg mit der Macht der Talente, Kenntnisse, undnicht angebornen Verdienste war von Anfangan widersinnig, da das erste Fundament desAdel« sich eben auf diese Vorzüge grün-det. Diesen Streit noch itzt zu erwähnen, bleibtabgeschmackt, da er längst, sehr ehrenvollfür beide Th eile, geendigt ist, und nur nochin den Köpfen der ungebildeten Menge exisiirt.Er wurde aber auch vor dem längst geschlossenenewigen Frieden, nie überall, und nie so, als