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Nachtrag 1 (1803)
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ben nöthiget, über die aber kein äußerer Richterzu urteilen die Befugniß hat. Legalität istalles, was man fordern darf. Diese habe ichnicht verletzt. Man darf so gewiß wider dieJuden, als für die Schindereknechte schreiben,wie denn das auch wirklich itzt gleichzeitig ge-schehen ist. Es giebt Vorurthcile für jene *) und

*) Es läßt sich in der Thal sehr viel Gründlichesfür das Vorurthcil wider die Gchindersknechleanführcn, auch ist der Gegenstand in der kleinenSchrift:Für die Schindersknechke (Berlin,,i8c>;) nicht erschöpft. Man muß aber lie<ber zehn ehrlich machen, als einenzum Schelm." Wenn ich daher auch widerdas Vorurtheil für die Juden geschrieben habe,so will ich doch lieber noch einen Nachtrag zujener Schrift liefern, als sie widerlegen. DieHauptfrage, worauf es dabei ankommt, ist die:Ob es überhaupt noch eine Infamieder Person und des Geschäfts in derWelt gcben'muß, wozu diese Infamieetwa nöthig ist, und ob man sie, dasie itzt als Strafe eines Verbrechen«selten oder nie mehr Statt findet,abschaffen und entbehren kann?