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lassen können, je nachdem sich beide mit einandecüber den Kauf oder die Pachtung des Grundstücksvereinigen; und cs wird bei den« Holz ein solcherVerkauf und ein solcher Benutzungskontrakt schondarum leicht werden und mit wenig Gefahr verbun-den seyn, da das Holz in der Regel keinem Miß-wachs, keinem Hagelschlag und nur selten in unfernGegenden dem Windschadea auSgesetzt ist, und dieserletztre Schaden ist überdies, wenn die Waldungennicht einen so großen Umfang haben, gar nicht alsein eigentlicher Schaden an der Frucht selbst anzu-schen, indem er nur einen zeitigern Verkauf derFrucht iiochig macht.
Durch diese Erklärung wird zugleich die Einwen-dung widerlegt: daß nur die Sorge für die Nach-kommenscbaft einen Grundbesitzer bewegen könne, einStück Land zur Kultur solcher Holzarten anzuwcn-den, die viele Jahre Zeit erfordern, um von ihneneinen vortheilhasten Ertrag zu erwarten, und daßdiese Sorge für die Nachkommenschaft nicht starkgenug wirke, um die Menschen gegen den Vorthei!der jährlichen Benutzung zu bestimmen;* dieser Trug-schluß kann sehr gut widerlegt werden, ohne öie Hec-zcnsgüte der Menschen dabei in Anspruch zu nehmen.Auch der eigennützigste Mensch, der keine Kinder undkeine Verwandte hat, für die er zu forgcn für nv-thig hält, und der alle Früchte seines Fleisses oderseines Grundstücks nur allein genießen will, wirddiese weit aussehende Nutzung unternehmen, und viel-leicht sogar der Geizige noch eher als der nicht Gei-zige. Ein solches Grundstück, das gleichsam nur einfür allemal Arbeit und Kosten verursacht, und andessen folgende Kultur wenig Mühe und Kosten zuverwenden nvthig sind, ist dem Besitzer ein Noch-