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2 (1805)
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zu verpachten, oder sie i» kleine Pachtungen zu zer-theilen, oder sis in Erbpacht anSznthnn, oder endlichsic gar zu verkaufe» und der Konkurrenz aller StaatS-bewohncr zur Benutzung zu überlassen hak schonmanche Feder beschäftigt, manches Gutachten undmanchen Streit unter Theoretikern und Praktikernhervorgebracht, und sie darf hier nicht übergangen,obgleich nur kurz, aber wie ich hoffe, deutlich genug,in Rücksicht auf den preußischen Staat beantwortetwerden.

Bei der ersten Frage: ob cS vortheilhafter fürdie Staatskasse und für den Staat überhaupt sey,die Domänen in großen nnzcrkrennten Gütern, oderin kleinen Abteilungen einzeln zu verpachten, ist derGrundsatz vorauSznschicken, daß die Benutzung derDomänengrundstücke, welche für die Staatskasse dievorteilhafteste ist, auch für den Nationalreichthllmund den Wohlstand des Ganzen die vorteilhaftestesei). Ein ieöer Guts- und Grundeigentümer benutztsein Grundstück zu dem möglichst hohen reinen Er-trag, und der Staat, als Grundbesitzer betrachtet,wird denselben Grundsatz befolgen. Der reine Er-trag aller Grundstücke im Staate macht (mit de» obenangegebenen aber für den preußischen Staat sehrgeringe» übrigen Nutzungen) die disponible Por-tion des Nationaleinkommens aus, welche überhauptdie Existenz eines Skaatsvercines möglich macht, undohne welche eine Nation ein wehrloser Hause Men-schen und daher ein Raub des mächtiger» Nachbarsseyn wird. Je höher dieser reine Ertrag gebrachtwird, desto höher steigt der Reichthinn und die Machtdes Staats, und die Regel, welche jeden einzelnenGrundbesitzer bei seinen Unternehmungen, bei derAnwendung seiner Kapitale, seines Verstandes und