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Vorrede.
unterscheiden. Können wir sie ihm sonst als Augenzeugen undseiner ganzen Stellung nach nicht Wohl absprechcn, so ist hier-zu bedenken, daß er als Mitbctheiligtcr, als Mithandelnderredet, daß es sich um so wichtige Gerechtsame seines Bischofeshandelte, und daß man es damals für die strengste Pflichthielt, die Einkünfte und Bcsitzthümer seiner Kirche in keinerWeise schmälern zu lassen. So ist denn auch diese ganzeDarstellung durchaus eine Parteischrift, oft eine Schmähschriftgegen Willegis und die Aebtissin Sophia. Die beigefügtenErläuterungen würden übermäßig anschwellen, wenn man imEinzelnen alle Widersprüche und Uebertreibungen anmerken wollte.Dagegen möchte ich hier die eigentlichen Streitpunkte andeuten,die Thangmar weder scharf gesondert noch vollkommen deutlichhervortreten läßt. Es handelt sich um ein Doppeltes. Zu-nächst stritten Willegis und Bernward über die von Altersher nicht fest bestimmte Grenze zwischen der Mainzer undHildesheimer Diözese, und ob das Gandersheimer Stift inner-halb der einen oder der andern gelegen sei. Hier scheintallerdings das Recht auf Seiten Bernward's; nur ist zu be-dauern, daß wir Thangmar's einseitigem Bericht nicht auch dieverlorenen Beweisstücke des Erzbischofs entgegenstellen können.Noch zweifelhafter wird die Entscheidung in dem zweiten, vondiesem ganz verschiedenen Streite über die Epenition desGandersheimer Stiftes, welche der Bischof entweder gar nicht,oder doch nicht in dem Umfange, wie die Aebtissin verlangte,anerkennen wollte. Daß das Kloster wirklich dem päpstlichenStuhle unmittelbar untergeben war', ist doch sehr wahr-
1) Odilo von Klugny würde sagen» das Kloster habe unter der römischen Freiheit(sub libertnte Ilomsua) gestanden, denn auf nichts anderes, als die kirchliche Exemtiondes Klosters Selz, bezieht sich jener, zu so endlosen Streitigkeiten mißbrauchte Ausdruck