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Der Schulvorstand* **) ) hat die Pflichten und Rechte der Schulgemeinde aus-zuüben, insbesondere also die nötigen Schullokale und Schnleinrichtungen zu beschaffen,über die Einführung von Lehrmitteln und Lehrbüchern zu beschließe», das Vermögender Schulgemeinde zu verwalten, die jährlichen Haushaltpläne aufzustelleu, über die Artder Aufbringung der erforderlichen Geldmittel Beschluß zu fassen, bei der Besetzung derLehrerstellen die Wahl zu treffen, die Lehrer in der Ausübung ihres Berufs zu unter-stützen, das Verhalten und die Leistungen derselben zu beaufsichtigen rc. — Auf demLande und in kleinen Städten besteht der Schulvorstand aus einer Anzahl von Mit-gliedern der bürgerlichen Gemeindevertretung bez. der Schulgemeinde, aus einem odermehreren Lehrern, aus dem Pfarrer der Parochie oder — falls dieser nicht die Schul-aufsicht führt — dem dazu bestellten Ortsschulinspektor. In den größeren Städten bildetder Schulvorstand < Schulausschuß >, für welchen die vorstehende Bestimmung wegen derMitgliedschaft von Lehrern und Geistlichen ebenfalls Geltung hat, eine dem Stadtrateuntergeordnete gemischte Deputation, deren Wirkungskreis ortsstatutarisch abzngrenzen ist. —Die dem Schulvorstande obliegende Beaufsichtigung der Schule wird im Aufträge desStaates von dem Ortsschulinspektor***) ausgeübt. Das Ehrenamt eines solchenbekleidet bei denjenigen Schulen, welche unter Leitung eines Direktors stehen, dieserselbst, bei den übrigen dagegen der Regel nach der dem Schulvorstande ungehörige Geist-liche. — Die der kirchlichen Oberbehörde zustehende Aufsicht über den Religionsunter-richt übt der Ortsgcistliche, bez. der nächsthöhere kirchliche Aufsichtsbeamte aus.
Die Bezirksschulinspektion ist die nächste den Schulvorständen Vorgesetzteund vornehmlich zur Aufrechterhaltung der äußeren Ordnung im Schulwesen bestellteBehörde. Dieselbe besteht für die größeren Städte aus dem Stadtrate und dem Be-zirksschulinspektor, für alle übrigen Orte aus dem Verwaltungsbeamten des BezirksIAmtshauptmann) und dem Bezirksschulinspektor. — Zu dem Geschäftskreise der Be-zirksschulinspektion gehört hauptsächlich die Sorge für die Ausführung der schulgesetzlichenBestimmungen, die Leitung von Verhandlungen über Aus- und Einschulungen, die Ober-aufsicht über Schulbauten, die Prüfung der Lokalschulordnungen, die Ausübung desstaatlichen Schutzrechts über Lokalschulfonds und Schulstiftungen, die Prüfung der Haus-haltpläne und Schulkassenrechnungen, die Erledigung von Beschwerden über das Schul-wesen des Bezirks und das Disciplinarverfahren gegen Lehrer innerhalb gewisser Grenzen.Falls bei Erledigung von Schulangelegenheiten auch kirchliche Interessen zu berücksichtigensind, hat sich die Bezirksschulinspektiou mit der kirchlichen Behörde in Vernehmen zusetzen. — Der Bezirksschulinspektor übt innerhalb des ihm angewiesenen Bezirksdie Aufsicht der Staatsregierung über das Volksschulwesen in Bezug auf Unterricht undErziehung aus. Er wird von der obersten Schulbehörde angestellt, aus der Staatskassebesoldet und besitzt Staatsdienereigenschaft. Derselbe hat die Schulen seines Bezirksperiodisch zu revidieren, vorhandenen Übelständen thunlichst abzuhelfen, Lehr- und Stun-denpläne zu prüfen und zu genehmigen, für einstweilige Verwaltung erledigter Lehrer-stellen Sorge zu tragen, die Amtsproben zu leiten, die Verpflichtung ständiger Lehrerzu vollziehen, die gesetzlich geordneten Konferenzen zu veranstalten, der obersten Schul-behörde alljährlich Bericht über die Schulverhältnisse zu erstatten rc. — Sämtliche Be-zirksschulinspektoren fl) versammeln sich jährlich einmal am Sitze der obersten Schul-
*) Im Jahre 1874 fungierten 1831, im Jahre 1884 dagegen 1890 Schulvorstände; vonletzteren hatten 905 einen weltlichen, 985 einen geistlichen Vorsitzenden.
**) Im Jahre 1874 waren nur 404 Schulen genügend, die übrigen 1678 nicht genügendmit Lehrmitteln versehen; im Jahre 1884 besaßen bereits 1752 Schulen die notwendigsten Lehr-mittel, und nur 390 Schulen noch nicht.
***) Es wirkten als Ortsschulinspektoren im Jahre 1874 nur 139 Direktoren, aber 975Geistliche, im Jahre 1884 neben 217 Direktoren 973 Geistliche.
fl) Es amtieren 28 Bezirksschulinspektoren, je einer in den Städten Dresden und Leipzig,sowie in jedem der 26 Verwaltungsbezirke des Landes.
P-idag. Encystopcidie. VN. 2. Allst.
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