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7,1 (1886) Reinlichkeit - Schiller
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Sachsen.

drei Jahre lang verbunden, sofern nicht in anderer Weise für ihren ferneren Unterrichtgenügend gesorgt ist. Der regelmäßige Besuch einer höheren Lehranstalt bis zum vollen-deten fünfzehnten Lebensjahre, sowie der mindestens neun Schuljahre währende Besucheiner mittleren oder höheren Volksschule, auch entsprechender Privatunterricht von gleicherDauer befreien in der Regel von der Teilnahme am Fortbildungsunterrichte. DenSchulvorständen steht die Befugnis zu, in besonderen Fällen ausnahmsweise Dispen-sation zu erteilen. Über den Unterricht in der Fortbildungsschule giebt der „Normal-lehrplan vom 18. Oktober 1881" allgemeine Direktiven, über die in derselben zulässigenStrafmittel bestimmt die Ministerialverordnung vom 4. November 1878 das Nähere.

Zur Errichtung von Privatunterrichtsanstalten*), deren Benutzung vomBesuche der öffentlichen Volks- oder Fortbildungsschule befreien soll, bedarf es der Ge-nehmigung der obersten Schulbehörde. Zur Begründung von Fabrikschulen darfvon dieser Genehmigung nur im Falle einer ganz unabweisbaren Notwendigkeit erteiltwerden. Kirchlichen Orden, Kongregationen und denselben verwandten kirchlichenGesellschaften ist die Errichtung einer Lehr- und Erziehungsanstalt nur auf Grund einesbesonderen Gesetzes gestattet. Alle diese Anstalten sowie die au ihnen wirkenden Lehrerstehen unter Aufsicht der Schulbehörden. Die Lehrer müssen wenigstens eine der gesetz-lichen Prüfungen bestanden haben, der Vorsteher aber hat den Nachweis zu liefern, daßer die Qualifikation für ständige Stellen im öffentlichen Schuldienste besitzt.

Die Lehrer und Lehrerinnen**) haben zwei Prüfungen zu bestehen,worüber unter ä. (Seminare) nachzulesen ist. Die Fachlehrer für fremde Sprachen,Zeichnen, Gesang, Turnen und Schönschreiben müssen sich einer einmaligen Prüfungunterwerfen und können unter gewissen Voraussetzungen die Rechte ständiger Lehrer er-werben. Lehrerinnen dürfen in Unter- und Mittelklassen mit gemischten Geschlechtern,sowie in allen Klassen der Mädchenschulen verwendet werden.

Bei derBesetzung ständiger Lehrerstellen übt in den meisten Fällen der betreffendeStadtrat (Gemeinderat), selten die oberste Schulbehörde das Kollaturrecht aus; die Wahlwird vom Schulvorstande (Schulausschusse), die Konfirmation von der obersten Schul-behörde, die Verpflichtung vom Bezirksschulinspektor vollzogen.

Neben einem festen Gehalte***) ist jedem Lehrer und jeder Lehrerin freie Wohnungoder ein nach den örtlichen Verhältnissen zu bemessendes Äquivalent an Geld zu ge-währen. Hierüber treffen die Gesetze vom 9. April 1872 und vom 23- Januar 1874die erforderlichen näheren Bestimmungen. Es ist aber nicht unerwähnt zu lassen, daßdas Einkommen sehr vieler Lehrer in Wirklichkeit die gesetzlich normierten Minimalsummenübersteigt.

Auf die Pensionsverhältnisse der Volksschullehrer, ihrer Witwen undWaisen leiden die Bestimmungen des oben in dem Abschnitte über die Gymnasien er-wähnten Gesetzes vom 9. April 1872 Anwendung.

Für die Verwaltung und Beaufsichtigung der Volksschulen bestehen dreiInstanzen: der Schulvorstand, die Bezirksschulinspektion und die obersteSchulbehörde.

*) Im Jahre 1874 bestanden 183 Privatschulen für schulpflichtige Kinder mit 8232Schülern und 29 Privat-Fortbildungsschulen mit 2638 Schülern; im Jahre 1884 dagegen gabes nur 78 Privatschulen für Schulpflichtige mit 5775 Schülern und 27 Privat-Fortbildungs-schulen mit 3443 Schülern.

**) Im Jahre 1874 amtierten in den Volksschulen 3813 ständige, 823 nichtständige,überhaupt 4636 Lehrer, im Jahre 1884 dagegen 5274 ständige, 1437 nichtständige, überhaupt6711 Lehrer. — Die Zahl der zu unterrichtenden Schulkinder stieg von 439 619im Jahre 1874 auf 531 582 im Jahre 1884. Mithin kamen auf 1 Lehrer im Jahre 1874durchschnittlich 95, im Jahre 1884 aber nur 79 Schüler. Die Zahl der überfüllten Schulen,in welchen durchschnittlich mehr als 128 Schüler <das gesetzlich bestimmte Maximum) auf1 Lehrer kamen, betrug im Jahre 1874 noch 746, im Jahre 1884 nur 428.

***) Das durchschnittliche Gesamteinkommen ohne Berücksichtigung etwaiger Nebenbezügebetrug im Jahre 1874 bei ständigen Lehrern 1492 M-, bei Hilfslehrern 813 M-, im Jahre1884 bei ständigen Lehrern 1668 Dt., bei Hilfslehrern 881 M.