Sachsen.
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Leistungen hinter den Mehrheitsschulen zurück, so können die Kinder der Minderheit denSchulen der konfessionellen Mehrheit zugeführt werden. Besteht im Schulbezirke für dieMinderheitskonfession keine besondere Schule, so sind die Kinder derselben zum Besucheder öffentlichen Ortsschule verpflichtet, aber von der Teilnahme am Religionsunterrichtebefreit. Für den Religionsunterricht im eignen Bekenntnisse dieser Kinder ist in ange-messener Weise Sorge zu tragen. Kinder solcher Dissidenten, welche keiner vom Staatebestätigten Religionsgenoffenschaft angehören, haben an dem Religionsunterrichte eineranerkannten oder bestätigten Religionsgesellschaft, deren Wahl den Erziehungspflichtigenfreisteht, teilzunehmen.
Die Errichtung und Unterhaltung der Volksschulen liegt den Schulgemeindenob; sie haben die dazu erforderlichen Mittel aufzubringen, soweit nicht besondere Fondsvorhanden sind. Zuvörderst ist für die schulpflichtigen Kinder ein gewisses Schulgeldzu entrichten, welches nach den Vermögens- und Familienverhältniffen der Beitrags-pflichtigen abgestuft werden kann; der etwaige Fehlbetrag wird von der gesamtenSchulgemeinde durch Anlagen aufgebracht. Unvermögende Schulgemeinden empfangensowohl zu Schulbauten, als auch zur Schulunterhaltung Zuschüsse aus der Staatskasse.
Die Schulgebäude*) sollen lediglich für Schulzwecke bestimmt sein und nachLage, Einrichtung und Ausstattung de» Bedürfnissen des Unterrichts entsprechen. Überihre Anlage und innere Einrichtung in Rücksicht auf Gesundheitspflege trifft die Mini-sterialverordnung vom 3. April 1873 Bestimmung.
Das Gesetz unterscheidet einfache, mittlere und höhere Volksschulen**).Die einfachen Volksschulen unterrichten ihre Zöglinge in zwei oder mehreren nachAltersstufen geschiedenen Klaffen in den oben erwähnten Lehrfächern nach dem „Normal-lehrplane vom 5. November 1878", dürfen in einer Klaffe nicht mehr als 60 Schülerhaben und sind, wenn sechs oder mehr Lehrer an ihnen wirken, unter die Leitung einesDirektors zu stellen. Diesem liegt die unmittelbare Aufsicht über die Anstalt, derenVertretung den Eltern und Erziehern gegenüber, das Halten der Schulakten, die Über-wachung der Unterrichtserteilung und der Schuldisciplin, sowie unter Beratung mit denübrigen Lehrern die Entwerfung des Lehrplanes ob. Bei kleineren Schulen genügt es,die einheitliche innere Leitung in die Hände des ersten Lehrers zu legen. — MittlereVolksschulen sollen mindestens vier Klassen, in jeder Klasse nicht mehr als 50 Schüler,für das dritte und vierte Schuljahr wenigstens 20, für die letzten vier Schuljahrewenigstens 26 bez. 24 Lehrstunden (exkl. Turnen und weibliche Handarbeiten) habenund — nach Befinden unter Verlängerung der Schulzeit — so eingerichtet sein, daßihre Zöglinge in den Lehrfächern der einfachen Volksschule eine nach Inhalt und Um-fang das Ziel derselben überragende Bildung erreichen. — Höhere Volksschulen sollenwenigstens fünsklassig sein, erstrecken ihren Unterricht auch auf fremde Sprachen, dürfenin jeder Klasse nicht mehr als 40 Schüler haben, erteilen vom dritten Schuljahre aballmählich aufsteigend 22 bis höchstens 32 Lehrstunden (excl. Turnen) und können ihrenLehrkursus bis auf 10 Jahre ausdehnen. Sie sind wie die mittleren Volksschulenimmer unter die Leitung eines Direktors zu stellen.
Zum Besuche der Fortbildungsschule***), welche ihren Unterricht meist inden Abendstunden der Wochentage oder des Sonntags entweder gegen ein mäßiges Schul-geld oder unentgeltlich erteilt, sind die aus der Volksschule entlassenen Knaben noch
*) In der Zeit vom 15. Oktober 1874 bis zum 30. Juni 1884 sind von den setzt vor-handenen 2235 Schulhäusern 1010 (— fast 45°/«) entweder durch Neubau oder durch baulicheVeränderungen zweckentsprechend hergestellt worden.
**) Im Jahre 1874 bestanden 1954 einfache, 117 mittlere, 11 höhere, überhaupt 2082,im Jahre 1884 dagegen 1960 einfache, 165 mittlere und 17 höhere, überhaupt 2112 öffentlicheVolksschulen.
***) Im Jahre 1874 bestanden 215 öffentliche Fortbildungsschulen mit 7404 Schülern,im Jahre 1884 dagegen 1881 solche Schulen mit 66 576 Schülern.