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7,1 (1886) Reinlichkeit - Schiller
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Sachsen.

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ihrer Stellung wesentlich verändert. Deshalb brachte bereits die Ständeversammlungvon 1868 eine Revision der Volksschulgesetzgebung in Anregung. Der Kultusministerv. Falkenstein glaubte diese Wünsche durch eine Novelle zu dem Gesetze von 1835befriedigen zu können. Allein bei Beratung derselben auf dem Landtage 1869/70 er-kannte man die Notwendigkeit eines „neuen, umfassenden Schulgesetzes, das insbeson-dere auch mit der Reorganisation der Schulbehörden sich zu beschäftigen haben werde", immerdeutlicher. Infolgedessen wurde die Novelle abgelehnt. Der im Herbst 1871 berufeneKultusminister vr. v. Gerber unterbreitete schon der nächsten Ständeversammlung denvollständigen Entwurf eines Volksschulgesetzes. Aber erst nach langen parlamentarischenVerhandlungen erfolgte die Annahme der umfangreichen Vorlage. Das neue Volksschulgesetz— vom 26. April 1873 — erhöht das Ziel der Volksschule insbesondere durch Einführungdes obligatorischen Fortbildungsunterrichts, stellt eine selbständige Organisation der Schul-verwaltung unter Leitung des Staates auf, bewahrt zugleich der Gemeinde einen un-mittelbaren Einfluß auf die Volksschule und sichert der Kirche ihren berechtigten Anteilan der religiösen Jugendbildung. Es trat nebst der dazu gehörigen Ausführungs-verordnung vom 25. August 1874 mit dem 15. Oktober 1874 in Wirksamkeit. Seinewichtigsten Bestimmungen sind folgende:

Aufgabe der Volksschule ist, der Jugend durch Unterricht, Übung und Erziehungdie Grundlagen sittlich-religiöser Bildung und die für das bürgerliche Leben nötigenallgemeinen Kenntnisse und Fertigkeiten zu gewähren. Wesentliche Unterrich ts-gegenstände sind daher: Religions- und Sittenlehre, deutsche Sprache mit Lesen undSchreiben, Rechnen, Formenlehre, Geschichte, Erdkunde, Naturgeschichte und Naturlehre,Gesang, Zeichnen, Turnen*) und, wo die erforderlichen Einrichtungen getroffen werdenkönnen, für Mädchen weibliche Handarbeiten**).

Die Schulpflichtigkeit erstreckt sich für alle Kinder auf acht Jahre, in derRegel auf die Zeit vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahre.Nur in besonders dringenden Fällen darf die Entlassung aus der Schule nach nur sieben-jährigem Besuche derselben erfolgen. Kinder, welche das Schnlziel in den wesentlichstenUnterrichtsgegenständen bis zum Ablaufe des achten Schuljahres nicht erreichen, habendie Schule ein Jahr lang weiter zu besuchen. Bei unentschuldigten oder ungerecht-fertigten Versäumnissen hat die zuständige Behörde die Eltern oder Erzieher der be-treffenden Schüler, nach Befinden auch die Lehrherren, Dienstherrschaften und Arbeit-geber, sofern ihnen eine Verschuldung zur Last fällt, mit Geldstrafe bis zu 30 M. odermit entsprechender Haft zu belegen. Verwahrloste, nicht vollsinnige, schwach- und blöd-sinnige Kinder sind in hierzu bestimmten Anstalten unterzubringen, sofern nicht durch diedazu Verpflichteten anderweit für ihre Erziehung hinreichend gesorgt ist.

Alle Volksschulen sind konfessionell. Jede im Königreiche zugelassene Religions-gesellschaft kann mit Genehmigung der obersten Schulbehörde eigne Schulen für ihreKinder errichten. An Orten, an welchen die Schulen der konfessionellen Minderheitdenen der konfessionellen Mehrheit gleichstehen, haben die schulpflichtigen Kinder die Schuleihrer Konfession zu besuchen. Stehen die Minderheitsschulen nach Einrichtung und

*) Der Einführung des Turnunterrichts haben sich namentlich auf dem platten Landeerhebliche Schwierigkeiten entgegengestellt, und es ist deshalb die Regierung seiten der Stände-versammlung von 1882/83 ermächtigt worden, dieselbe in den einfachen Volksschulen derjenigenOrte bis auf weiteres hinauszuschieben, wo sich die nötigen Einrichtungen nicht treffen lassen.Doch ist immerhin ein Fortschritt zu verzeichnen. Denn im Jahre 1874 war der Turnunter-richt nur in 141 Schulen eingerichtet, in 1941 Schulen noch nicht: dagegen wurde derselbe imJahre 1884 in 744 Schulen betrieben und nur in 1398 Schulen nicht.

Der Unterricht in weiblichen Arbeiten hat in einigen Gegenden des Landes sofort, inanderen nur allmählich Eingang gefunden; aber von Jahr zu Jahr hat man sich in immerweiteren Kreisen von seiner erziehlichen und volkswirtschaftlichen Bedeutung überzeugt. ImJahre 1874 war derselbe nur in 158 Schulen eingefnhrt, in 1924 Schulen nicht; im Jahre1884 dagegen hatte er in 1890 Schulen seine Stelle und nur in 252 Schulen noch nicht.