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Sachsen.
Kritik führt zur Selbsterkenntnis und diese zur Buße. Und solche war insofern nichtunnötig, als unleugbar gar manche Lehrer, zumal die jüngeren — und in der Mehrzahlder Kollegien war ja seit dem Ende der sechziger Jahre die Jugend vorherrschend —ihre Schüler in ungebührlichem Maße mit akademischer Weisheit, wohl gar Specialitäteneigenster Forschung behelligt hatten. Überbürdung lautete infolgedessen etwa seit1878 gleichermaßen die Losung von weichlichen Eltern wie menschenfreundlich gesinntenÄrzten, von offnen und geheimen Widersachern der Gymnasien, wie von methodischenTheoretikern, welche das Geheimnis des schnellen und mühelosen Lernens entdeckt zuhaben vermeinten. Die Regierung wies die erhobenen Anklagen keineswegs von vornhereinab; sie prüfte und fand dieselben zum Teil begründet. In nicht zu mißverstehenderDeutlichkeit sprach dies die Generalverordnung des Ministers an die Rektoren vom10. März 1882 aus. Die eindringlichen Mahnungen, welche vornehmlich gegen deneinseitig grammatisch-linguistischen Betrieb der Altertumsstndien gerichtet waren, fandenauch außerhalb der Grenzen des Landes Beachtung und einen Wiederhall in einer kurzdarauf erfolgenden Auslassung des preußischen Kultusministers. Mit Ernst wurdenin den am 8. und 9. Juni in Dresden abgehaltenen Rektorenkonferenzen die Über-bürdungsfrage und die Mittel erörtert, dem Übel abzuhelfen. Aus diesen Beratungengieng im wesentlichen die Lehr- und Prüfungsordnung für die Gymnasienvom 8. Juli 1882 hervor, welche zur Zeit die Norm für den Unterricht aufSachsens Gelehrtenschulen bildei. Den preußischen Lehrplänen für die höheren Schulenvom 31. März auf dem Fuße folgend, wich diese neue Lehrordnung von jenen Plänen,welche als bekannt vorausgesetzt werden, nur in wenigen Punkten ab, welche hier ver-zeichnet werden mögen. Wie jene ist die sächsische Lehrordnung darauf bedacht gewesen,für die Klassen VI—IV das Gymnasium dem Realgymnasium möglichst anzunähern;infolgedessen ist das Französische in IV hier wie dort verstärkt und der Beginn desGriechischen nach III b verlegt worden. Was die den einzelnen Fächern bewilligteStundenzahl betrifft, so ergiebt sich folgende Tabelle:
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Preußen
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21
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6
268
Wie der Augenschein lehrt, herrscht im wesentlichen Übereinstimmung. Was dieLehrpensa und Anforderungen an die Schüler betrifft, so ist in Sachsen das Zeichnenvon IV (einschließlich) aufwärts fakultativ; dagegen wird den Rektoren die Dispensationvon Schülern der IV— I minder bequeni gemacht, bez. nahe gelegt, als dies in Preußender Fall ist. Im Deutschen wird an der „ Einführung in die Litteratur des Mittel-alters unter Vorführung einzelner Stücke, bes. des Nibelungenliedes in dem Urtext" fürII a festgehalten, der Geschichte sind in VI und V je zwei Stunden anstatt einergewidmet und bestimmt abgegrenzte Lehrpensa (Altertum und Mittelalter), natürlichganz elementar und überwiegend biographisch, in diesen Klassen zu behandeln. Dagegenwird in der Mathematik die Einführung in die Analysis und die sphärische Trigono-metrie nicht verstattet. Minder beschränkt werden die schriftlichen lateinischen Übungen
Wiedemann, Universität und Schule, Deutsche Revue 1883 III, weil alle diese Schriften,allgemeine Erörterungen und unerquickliche Polemik fernhaltend, umsichtig erörtern!, was etwaam Bestehenden schadhaft sei. Die Frage, was zur besseren methodischen Schulung der zukilns-tigen Gymnasiallehrer geschehen könne, ist seit 1882 vom Ministerium ernstlich erwogen wordenund sind dem Vernehmen nach noch dahin gehende Maßregeln zu erwarten.