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7,1 (1886) Reinlichkeit - Schiller
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782
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782 Sachsen.

gewährt, daß schon 1882 (s. unten) eine Revision der Lehrordnung von 1876-77 ein-treten konnte.

Was die äußere Stellung der Lehrer anbelangt, so fand 1872 eine nicht unerheb-liche Erhöhung der Gehalte statt. Der Gehalt der Rektoren wurde, abgesehen vomWert der Dienstwohnung, auf 6000 Mark festgesetzt; die vierzehn ständigen Wissenschaft-lichen Lehrer (zur Zeit noch ohne UnterschiedOberlehrer" betitelt) bezogen fortan erhöhteGehalte von 4800, 4500, 4200, 3900, 3600, 3300, 3000, 2850, 2700, 2550,2400, 2250, 2100 und 1950 Mark, während die sogenannten provisorischen Ober-lehrer mit je 1800 Mark salariert wurden. Diese Skala besteht noch zur Zeit. DemVernehmen nach ist aber eine Abänderung derselben in Aussicht genommen worden.Neben den Fachlehrern wirken an den Gymnasien auch einzelne seminaristisch gebildeteElementarlehrer, aber höchstens je einer an einem einfachen Massigen Gymnasium.Für den alternden Lehrer und die Hinterlassenen des verstorbenen ist in dankenswerterWeise gesorgt durch u) das Gesetz, die Emeritierung ständiger Lehrer an höherenSchulen betreffend, vom 9. April 1872 mit Nachträgen von 1874 und b) das Gesetz,die Pensionskasse für die Witwen und Waisen evangelischer Lehrer anhöheren wie niederen Schulen betreffend, gleichfalls vom 9. April 1872*).

Für die neuerrichteten königlichen Anstalten sind Mittelbehörden grundsätzlich garnicht erst geschaffen worden; infolge dessen sind vier der Rektoren der obersten Schul-behörde direkt unterstellt, außer ihnen auch die zwei Rektoren der Landesschulen, insofernan einer derselben bereits formell, an der anderen wenigstens thatsächlich der Leiter derSchule dieInspektion" bildet, welche in äußeren Schulangelegenheiten den Verkehr mitder Oberbehörde zu vermitteln hat. Die übrigen zehn Schulen haben Schulkommissionen,bez. einen Administrator**).

Was das Kirchliche anbelangt, so sind Konfessionsschulen im strengen Sinne alleindie beiden Landesschulen, insofern sie nur lutherische Schüler als Alumnen aufnehmen***),im weiteren Sinne aber sämtliche, insofern der Religionsunterricht ausschließlich evan-gelisch ist, so daß Andersgläubige auf Unterweisung außerhalb der Schule angewiesensind. Durch die Kirchengesetze von 18681873 ist der Kirche jedes Aufsichtsrechtaußer dem über den Religionsunterricht benommen worden. Was die höheren Schulenbetrifft, so übt dieses das evangelisch-lutherische Landeskonsistorium durch Beauftragte ausseiner Mitte direkt aus. Die Eröffnung des täglichen Frühunterrichts mit Gebet ist inder Lehrordnung ausdrücklich vorgeschrieben; die vom Ministerium genehmigtenSchul-ordnungen" der einzelnen Anstalten enthalten außerdem fast ausnahmslos Bestimmungenüber Kirchenbesuch und Teilnahme am Abendmahl.

Eine Eigentümlichkeit der sächsischen Schulgesctzgebung mag im Anschluß an daseben Ausgesprochene kurz berührt werden, es ist das Bestreben, der freien Bewegungder einzelnen Schule, wie innerhalb derselben der einzelnen Persönlichkeit, nur insoweitSchranken aufzuerlegen, als dies unumgänglich nötig erscheint. In früheren Jahrzehnten

*) Lehrer, welche vor erfülltem 10. Dienstjahre ohne Verschulden in den Ruhestand tretenmüssen, haben keinen Anspruch auf Pension, können auch auf Gnadenwege höchstens ZOO M.jährlich als Unterstützung erhalten. Nach erfülltem 10.18. Dienstjahre erhält der Emeritus3 3l/s, nach dem 20. 3 50/o,nach dem 30. 47*/s°/o, nach dem 40. 6 7^/gO/o, nach dem45."/oseines letzten Jahreseinkommens. Dafür hat jeder Lehrer, welcher über 3000 M. Gehalt be-zieht, einen Jahresbeitrag von 1°/o an die Emeritenkasse zu zahlen. Die Witwe eines verstor-benen ständigen Lehrers, gleich viel ob er bei seinem Tode aktiv oder emeritiert war, erhält llsseines letzten Einkommens als Pension, jede Waise bei Lebzeiten der Mutter */s, nach derenTode 3/io der Witwenpension derselben. Dafür hat jeder Teilnehmer an die zu diesem Behufeseit 1840 bestehende Pensionskasse jährlich I°/o seines dienstlichen Einkommens zu zahlen.

**) Das Disciplinarverfahren gegen Ledrer an höheren Schulen erfolgt nach den Bestim-mungen des die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffenden Gesetzes vom 3. Juni 187b,bezw. 7. März 1835 mit unerheblichen Modifikationen.

***) Dasselbe gilt von dem Alumnat des Vitrtbumiuuum in Dresden.