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7,1 (1886) Reinlichkeit - Schiller
Entstehung
Seite
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verblieben sind. Fünf derselben sind Doppelgymnasien mit 17 bis 18 Klassen, obgleich keinedieser Anstalten eine Frequenz über 500 bis 620 Schüler aufweist. Die Liberalität derstaatlichen und städtischen Behörden »erstattet es, daß sofort znr Errichtung von Parallelenverschütten wird, sobald die Zahl vierzig in den unteren, dreißig in den mittleren undoberen Klaffen erreicht, bez. überschritten ist. Die Einrichtung der Wechselcöten wie dieder Vorschulen ist den sächsischen Gymnasien fremd *).

Alle sechzehn Schulen bis auf 2 haben in den letzten Jahrzehnten stattliche, ge-sunde, nur zum Teil etwas zu klein bemessene neue Schulgebäude erhalten. Einige dar-unter leisten auch weitgehenden Ansprüchen in Bezug auf geschmackvolle Ausstattung vonaußen wie im inner» Genüge. Von 18721884 sind acht solche Neubauten eiu-

geweiht worden. Nahezu überall ist eine Centralheizung und Gasbeleuchtung einge-richtet; auch ist auf Veutilationseinrichtungeu in ausreichendem Maße Bedacht genommenworden. Nur wenigen Anstalten fehlt noch eine unmittelbar bei dem Schulgebäude ge-legene Turnhalle, nur einer ein Schulhof, bez. Spielplatz. Trotzdem hat die Regierungsich der Verpflichtung nicht für überhoben erachtet, noch des weiteren auf die Pflege derGesundheit bedacht zu sein und wiederholt Anordnungen nach dieser Seite getroffen,bez. Erhebungen angeordnet**).

Im Gegensatz zu der Agitation für die Aufhebung allen und jeden Schulgeldes,welche 1875 sich geltend gemacht hatte, wurde 1877 das Schulgeld an den freienGymnasien auf 120 Mark erhöht, gleichzeitig aber bestimmt, daß die Lehrerkollegienvom Schulgelde bis zu 15 Proz., von den Aufnahme- und Abgangsgebühren bis zu5 Proz. des Solleinkommens würdigen und bedürftigen Schülern zu erlassen berechtigtsein sollten, auch jeder Staatsschule eine ihrer Frequenz entsprechende Summe zur Ver-leihung von kleinen Stipendien zu 50 und 100 Mark zugewiesen.

Das Hauptereiguis dieses Zeitabschnittes war aber ohne Zweifel der Erlaß des Ge-setzes über die Gymnasieu, Realschulen undSeminarevom22.August18 7 6 ***), durch welches die Rechte und Pflichten der Patrone, der Gymnasialkommis-sionen, der Rektoren, der Lehrerkollegien, der Klassenlehrer wie andrerseits der Schülerund des Elternhauses scharf und bestimmt festgestellt und eine sichere rechtliche Grund-lage für die betreffenden Anstalten geschaffen wurde. Manches deutsche Land hatte Ur-sache, Sachsen um dieses Gesetzes willen zu beneiden, zumal da erfreulicherweise eine dieWeiterentwickelung hemmende Lehr- und Prüfungsordnung in dasselbe nicht ausge-nommen war. Daß diese Interna von den Ständen mit Vertrauen der obersten Schul-behörde zur Regelung auf dem Verorduungswege überlassen wurden, hat den Vorteil

*) Die 1867 vorhandenen Gymnasien zählten ca. 2700 Schüler, 150 Abiturienten imJahre. Für 1876/77 lauten die Ziffern: 3479 und 250; für 1878/79: 4063 und 242; für1880/81: 4763 und 273. Im Schuljahre 1883/84 betrug die Schülerzahl 5480, die der Abitu-rienten 265, im März 1885 die erstere (vor der Reception für das neue Schuljahr) 5470,während die Zahl der Abiturienten sich auf 393 stellte. Der Prozentsatz der Schüler, welchenach erlangtem Freiwilligcnzeugnis abgehen, hält sich durchschnittlich unter 20 Prozent.

**) So ergieng 1873 eine Verordnung, die Anlage und Einrichtung von Schulgebäudenbetreffend, wurden 1876 die Heizungs- und Wasserleitungsanlagen untersucht, 1882 Erörte-rungen über die Reinheit und den Sauerstoffgehalt der Zimmerluft angestellt und 1883 dieBezirksärzte ermächtigt, zu jeder Zeit Revisionen der Schulen nach der sanitätlichen Seite vor-zunehmen. Obl. Unterricht im Turnen haben die höheren Schulen sämtlich seit 1846. Die Prü-iung der Turnlehrer findet in der 1850 gegründeten Turnlehrerbildungsanstalt in Dresdenstatt. Die Aussicht über den gesamten gymnastischen Unterricht im Lande führen zwei Turn-inspektoren.

***) Erschienen in der Hofbnchdruckerei von C. Meinhold u. Söhne in Dresden, außerdemauch in verschiedenen kommentierten Ausgaben. Beiläufig sei bemerkt, daß die sächs. Schul-gesetzgebung bis 1572 zurück enthalten ist imCodex des Sächs. Kirchen- und Schul-rechts", von welchem der I. Teil der neuen Bearbeitung 1864, der II. 1879 in Leipzig er-schienen ist. Über die Personalien des gesamten Schuldienstes aber giebt genaueste AuskunftRammingsStatistisches Handbuch siir die Schulen des Königreichs Sachsen", begonnen1818, welches neuerdings in Zwischenräumen von 23 Jahren erscheint.