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7,1 (1886) Reinlichkeit - Schiller
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Russische Ostscesirovinzen.

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und eine Klaffe. Der Lernkursus in jeder Klasse ist auf nicht weniger als auf ein Jahrfestzusetzen. Die Auswahl der Lehrgegenstände hängt vom Begründer der Schule ab,nur muß die Religion und die russische Sprache zu derselben gehören, sowie die Ge-schichte und Geographie Rußlands in den Schulen, in welchen überhaupt Geschichteund Geographie gelehrt werden. Denjenigen Schulen erster Ordnung, welche dem Lehr-knrsus der klassischen Gymnasien sich annähern, kann mit Bestätigung des Ministersdie Benennung von privaten klassischen Gymnasien erteilt werden. Die Zöglinge dieserletzteren haben das Recht auf den Eintritt in die Universität, nachdem sie die vorge-schriebene Maturitätsprüfung bestanden, welche von den Lehrern der Anstalt unter Be-teiligung und Aufsicht der Schulobrigkeit abgehalten wird, während sonst die Schülerder Privatschulen sich der erwähnten Prüfung bei den Gymnasien zugleich mit denSchülern der letztern zu unterziehen haben. Die Errichtung einer Privatschule ersterOrdnung ist Personen männlichen Geschlechts nur gestattet, wenn sie ein Zeugnis dar-über vorlegen, daß sie den Kursus in einer von den höhern Lehranstalten des Reichesvollendet haben; Ausländer haben nachzuweisen, daß sie den Kursus auf einer Universitätdes Auslandes beendet, und müssen außerdem, nachdem sie in die russische Unter-thanigkeit getreten, eine besondere Prüfung bestehen. Zur Errichtung einer SchuleII. Ordnung oder III. Ordnung mit zwei Klassen ist das Zeugnis für den Gradeines Hauslehrers erforderlich. Von Personen weiblichen Geschlechts wird in den an-geführten Fällen nur das Zeugnis einer Hauslehrerin verlangt; zur Errichtung voneinklassigen Schulen III. Ordnung genügt Vas Zeugnis der Berechtigung zum Privat-elementarunterricht. Zur Erteilung des Unterrichts in den drei oberen Klassen derSchulen I- Ordnung werden nur Personen zugelaffen, welche selbst die Qualifikationzur Errichtung solcher Schulen haben, mit Ausnahme der Lehrer der fremden neuernSprachen, von denen nur der Grad eines Hauslehrers verlangt wird; in den unternKlassen und den übrigen mehrklassigen Schulen wird das Zeugnis eines Hauslehrersoder -Lehrerin gefordert, nur in den einklassigen Schulen III. Ordnung dürfen auchPrivatelementarlehrer und -Lehrerinnen den Unterricht erteilen. Die uneingeschränkte Er-teilung des Unterrichts in allen Schulen ist nur den Geistlichen griechischer Konfessionund den Lehrern der Künste gestattet. In der später folgenden Übersicht der Schulensind die Privatschulen den entsprechenden Gattungen der öffentlichen Schulen zugeordnetworden, und ist nicht die Zahl der Klassen, sondern der eingehaltene Lehrkursus bestim-mend gewesen, da viele Privatschulen noch auf Grundlage der früheren Verordnungbestehen.

Auch auf den häuslichen Unterricht soll sich die Aufsicht der verschiedenen Organeder Schulverwaltung erstrecken. Denselben zu erteilen sind nur solche Personen be-rechtigt, die durch ein bestandenes Examen die Konzession dazu erlangt haben, widrigen-falls sie einer Geldstrafe bis 75 Rubel unterliegen. Das Examen wird bei den Gym-nasien oder am Wohnort des Kurators bei einem besonderen Komitee unter Vorsitz desKuratorsgehilfen oder des Bezirksschulinspektors abgehalten und ist ein zweifaches, vaseines Hauslehrers oder -Lehrerin, oder das eines Privatelementarlehrers oder einer-Lehrerin dieses Grades; jenes berechtigt zur Erteilung des höhern, dieses zu der desElementarunterrichts, sowohl in Privathäusern als in Privatschulen. Die Reglementsfür diese Prüfungen sind dieselben, welche für die andern Lehrbezirke gelten, die For-derungen sehr mäßig. Ein Hauslehrer braucht nur in einem Fache Kenntnisse imUmfange des Gymnasialkursus nachzuweisen (ftir die übrigen genügt der Kursus derKreisschule), um das Zeugnis zu erhalten; wer den Kursus auf einer Universität ab-solviert hat, kann das Diplom eines Privaterziehers ohne Prüfung erlangen; die Be-endigung des Gymnasialkursus genügt aber nicht zur Erwerbung eines Hauslehrer-diploms. Die Prüfungsfächer sind: Religion, russische und deutsche Sprache, französischeSprache (nicht obligatorisch), Arithmetik, Geschichte und Geographie. Die Prüfung eines