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7,1 (1886) Reinlichkeit - Schiller
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Russische Ostseeprovinzen.

Dorpatschen Lehrbezirks auf Anregung des danialigen Kurator Saburow in Mitau statt,die nicht unwesentliche Verbesserungen in bezug auf die Methode des Unterrichts unddie erziehliche Thätigkeit in den Gymnasien zur Folge hatte. Ein im Jahre 1869 voneinem gewesenen Schulmanne eingereichtes Gesuch, eine baltische Schulzeitung, welchesich besonders auch die Aufgabe stellte, ein vermittelndes Organ für die deutschen undrussischen Schulzustände zu werden, herausgeben zu dürfen, erhielt nicht die erforderlicheGenehmigung; auch die später wiederholten Gesuche hatten denselben ungünstigen Erfolg.

Die Errichtung und Unterhaltung der für die Bildung des weiblichen Geschlechtsbestimmten öffentlichen Schulen ist eine Obliegenheit der städtischen Verwaltungen; siesind aber sämtlich dem Kurator und den Direktoren untergeben. Nur zum Unterhaltdes Lomonossow-Gymnasiums in Riga, ein nach dem Muster der ähnlichen Anstaltenim Innern des Reiches eingerichtetes sogenanntes weibliches Gymnasium, vorzugsweisefür die Töchter russischer Familien bestimmt, mit 7 Klassen zahlt die Krone einenjährlichen Beitrag von 6000 Rubeln, sowie für das Mädchengymnasium in Reval denEtat von 10 010 Rub. jährlich; die übrigen sogenannten Stadttöchterschulen, 19 ander Zahl, zerfallen in Schulen erster und zweiter Ordnung; die dritte Ordnung bildendie eigentlichen Elementarschulen für Mädchen, die mit zu den Elementarschulen imallgemeinen gerechnet werden. Die Stadttöchterschulen sind den Bedürfnissen und denMitteln der Städte, welche sie unterhalten, angemessen sehr verschieden organisiert; vonder zweiklassigeu Schule an, die wenig mehr als eine erweiterte und gehobene Elemen-tarschule ist, steigt die Zahl der Klassen bis auf sechs. Der Unterricht erstreckt sich inmehr oder weniger ausführlicher Fassung auf die üblichen Schulfächer: Religion, Ge-schichte und Geographie, sowohl allgemeine als specielle Rußlands, Arithmetik, Natur-beschreibung und Physik, deutsche Sprache und Litteratur, russische, französische Sprache,Zeichnen, Gesang und Handarbeiten. Die höheren Töchterschulen (erster Ordnung)haben das Recht, beim Abschluß des Kursus die Schülerinnen, welche Hauslehrerinnenwerden wollen, in der Anstalt selbst, in Gegenwart eines Delegierten des Gymnasiumszu prüfen, was sonst nur bei diesem geschieht oder bei einer besonder» Prüfungskommission.Schon hieraus ergiebt sich, daß die Thätigkeit dieser Schulen (in noch höherem Gradeist dies bei den Privatschulen der Fall) mehr als gut, besonders auf die Ausbildungvon Gouvernanten gerichtet ist. Dennoch fehlt es ihnen an besonderen Seminarklafsenmit dem Zwecke, den künftigen Lehrerinnen auch vie erforderliche pädagogische und didak-tische Ausbildung und die praktische Vorbereitung für ihren künftigen Beruf zu geben.Dieses darf um so mehr als ein Bedürfnis bezeichnet werden, als sich viele Schülerinnengerade diesem Berufe widmen. Übrigens ist es nur eine Folge der socialen Verhält-nisse, der spröderen Abgeschlossenheit der Familien, sowie des stärker hervortretendenUnterschiedes der Stände und der Verschiedenheit der Nationalitäten, daß es häufig vor-gezogen wird, die Mädchen ihre Bildung durch Privatunterricht im Hause oder in ge-schlossenen Kreisen oder in den Privatschulen erlangen zu lassen.

Die Errichtung von Privatschulen ist nur russischen Unterthanen gestattet. Siekönnen auch mit einer Pension verbunden sein. Der Lehrplan ist dem örtlichen Direktor,welcher sich von der Sittlichkeit und Zuverlässigkeit der um die Genehmigung der Schulenachsuchenden Person zu vergewissern hat, vorzulegen und unterliegt nach vorgängigerPrüfung im kuratorischen Conseil der Bestätigung durch den Kurator. Früher wurdendie Privatfchulen je nach den in ihnen gelehrten Gegenständen in drei Klassen: Privat-schulen mit dem Kursus eines Gymnasiums, einer Kreisschule unv einer Elementarschuleeingeteilt. Seit 1868 ist die im Juli dieses Jahres allerhöchst bestätigte Verordnungüber die Privatschulen auch für den Dorpatschen Lehrbezirk als Richtschnur vorge-schrieben. Nach dieser zerfallen diese Schulen je nach der Anzahl der Klassen in dreiOrdnungen: die Schulen der ersten oder höchsten Ordnung haben nicht weniger alssechs Klassen, die der zweiten Ordnung nicht weniger als drei Klaffen, die der dritten zwei