748
Russische Ostsecprodinzcn.
brachten Kenntnisse teils zu befestigen, teils zu erweitern. In 24 Stunven wirv unter-richtet : I. Religion (Bibelkunde und Bibelkenntnis, heilige Geschichte, kurze Übersicht derHauptmomeute der Kirchengeschichte; christliche Glaubenslehre); 2. die deutsche Sprache(Ausbildung des Lesens und mündlichen Ausdrucks, Grammatik, Erklärung deutscherMusterstücke mit litterarhistorischen Bemerkungen, Besprechung von Lesestücken und ange-fertigten Aufsätzen); 8. russische Sprache (Übersetzungen aus dem Russischen ins Deutscheund umgekehrt, Erklärung und Besprechung von Abschnitten aus dem russischen Elementar-buche, Grammatik, Sprechübungen); 4 . Geographie, besonders die physikalische unv mathe-matische und Geographie Rußlands; 5 . Geschichte mit besonderer Berücksichtigung derGeschichte Rußlands und der Ostseeprovinzen; 6. Naturkunde mit Anschluß an das imLesebuche gebotene Material; 7 . Arithmetik mit Erweiterung durch die Lehre von venGleichungen des ersten Grades in Zahlen; 8. Geometrie, nach dem Kursus der Kreis-schule. Im zweiten Jahr: Erziehungs- und Unterrichtskunde; Fortsetzung des Unterrichtsin einzelnen Fächern des ersten Jahres je nach dem Resultate der Prüfung. DieSchüler werden zuni Anhören des Unterrichts in der Übungsschule zugelassen. In dasdritte Jahr gehört die selbständige Erteilung des Unterrichts (bis 18 Stunden wöchentlich)in der mit dein Seminar verbundenen dreiklassigen Elementarschule unter Leitung einesLehrers, der dem Unterricht der Zöglinge beiwohnt und seine Beobachtungen später mitihnen zu besprechen hat; schriftliche Arbeiten über praktische Aufgaben der Didaktik.Während des ganzen Kursus werden Musik (Violin-, Orgel- und Klavierspiel), Gesang,Turnen und Übungen ini Zeichnen mit bezug auf die Bevürfnisse der Elementarschulebetrieben; außerdem werden die Zöglinge unter Mitteilung der nötigen botanischenKenntnisse praktisch zum Gartenbau angeleitet unv zum Besuch der öffentlichen Kurseder Physik, Chemie und Technologie an der Universität zugelassen. Die Reife zumBeruf eines Elementarlehrers haben sie durch die Entlassungsprüfung zu erweisen. DerEtat des Seminars ist 4520 Rubel (zur Besolvung des Inspektors und ver Lehrer2485 Rubel; zum Unterhalt der Zöglinge 1302 Rubel, Unterhalt des Hauses734 Rubel). Die nützliche Wirksamkeit des Seminars, dessen meistens tüchtig ausge-bilvete Zöglinge später öfters auch in höhere Lehrerstellungen übergehen, ist allgemeinanerkannt. Außer den im Seminar vorbereiteten Elementarlehrern sind anstellungsfähigauch solche Personen, die eine der Entlassungsprüfung der Seminaristen entsprechendePrüfung entweder bei dem Seminar oder bei einem Gymnasium bestanden unv einZeugnis darüber erhalten haben.
Zur pädagogischen Ausbildung von Lehrern an Gymnasien und Kreisschulen be-standen in den Jahren 1861—1867 wie bei den übrigen Universitäten des Reichs auchin Dorpat sogen, pädagogische Kurse. In dieselben konnten ohne Prüfung nur solcheKanvidaten ausgenommen werden, welche nach Beendigung des Universitätskursus einengelehrten Grad erworben oder das Examen eines Oberlehrers oder Lehrers an Gym-nasien oder Kreisschulen abgelegt hatten. Für 10 derselben waren Stipendien von300—350 Rubel bestimmt, gegen die Verpflichtung, für jedes Jahr des Genusses der-selben drei Jahre im Lehrfach zu dienen. Der Kursus erstreckte sich in der Regel aufzwei Jahre, während welcher Zeit die Teilnehmer sich teils theoretisch unter Anleitung derProfessoren mit dem selbständigen Studium der von ihnen gewählten Fächer nach wissen-schaftlicher und pädagogischer Seite zu beschäftigen und die Vorlesungen über Pädagogikund Didaktik auf der Universität anzuhören, teils praktisch sich durch Erteilung vonLehrstunden im Gymnasium over in der Kreisschule unter Anleitung für ihren Berufauszubilden hatten. Diese Kurse wurden bei ver Errichtung des historisch-philologischenInstituts zur Ausbildung von Lehrern in St. Petersburg aufgehoben. Dieses letztereist seiner ganzen Einrichtung nach darauf angelegt, geeignete Lehrkräfte. für die Gym-nasien im Innern des Reiches zu beschaffen. Auch die im Jahre 1869 erlassene Prüfungs-ordnung für Lehrer an Gymnasien, Progymnasien und Kreisschulen hat für die Schulendes Dorpatschen Lehrbezirks keine Geltung. Anstellungsfähig für die Lehrämter an