Lyceum.
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Lykurg.
uLsiuiii illustrs (Hirzel, Gesetze für die Mittelschulen S. XXIV). In einem etwasbeschränkteren Sinne, wiewohl auch als ein Zuwachs des Gymnasiums nach oben, istdas Wort in der bayerischen Schulordnung von 1824 genommen, wenn durch diesean die Spitze der Gymnasialclassen, zwischen das Gymnasium und die Universität, eineLycealclasse gesetzt wurde, vorzugsweise für die philosophischen Vorbereitungsstudien.Diese Lycealclasse wurde durch die Schulordnung von 1830 wieder aufgehoben. Einevollständigere Gelehrtenschule, als das Wort Gymnasium, bezeichnte früher der Aus-druck Lyceum auch in Baden. (Vgl. d. Art. „Baden" S. 383). In neuerer Zeithingegen hat man dort die preußischen Benennungen für die Anstalten angenommen.In Württemberg bezeichnet „Gymnasium" die Gelehrtenschule mit vollständigemVorbereitungscurs für die Universität, „Lyceum" aber ein unvollständiges Gymnasium,an dem die 2 obersten Jahrescurse fehlen. Es bestehen deren gegenwärtig noch 6(Cannstadt, Eßlingen, Ludwigsburg, Oehringen, Ravensburg, Reutlingen), von denen abereines, das in Ravensburg, im Begriff ist, in ein Gymnasium verwandelt zu werden.Diese Lyceen bestehen aus drei- bis vierclassigen Lateinschulen, über denen noch einehöhere Classe steht mit zweijährigem Curs, für welche gewöhnlich zwei Lehrer angestelltsind, nämlich außer dem Rector noch ein zweiter Lehrer, meist für die Realfächer.Diese obere Classe ist bis auf die Altersstufe von 16 Jahren berechnet. Es ist aber oft derFall, daß die Schüler auch an diesen Classen bis zur Grenze der Universität geführtwerden. Bei der unvollkommenen Einrichtung dieser Anstalten läßt sich die Erreichungder Reife nur deshalb in Aussicht nehmen, weil diese Classen meist nur von wenigenSchülern besucht sind, an einzelnen auch weitere Lehrkräfte beigezogen werden können.Uebrigens ist dieser Gang der Vorbereitung auf die Universität kein geordneter undnormaler. Daß derselbe auch von der Behörde nicht als ein solcher betracktet wird,geht aus der Bestimmung hervor, welche in die Maturitätsprüfungsordnung ausge-nommen ist, wornach die Schüler, die nicht auf einem Gymnasium einen vollständigenVorbereitungscurs durchlaufen haben, einer strengeren Prüfung insofern unterliegen,als sie noch in zwei weiteren Fächern examinirt werden. So wenig es gewünschtwerden kann, daß die Vorbereitung auf die Universität häufig an so mangelhaft orga-msirten Anstalten gewonnen wird, und so wohlberechtigt die Bestimmung ist, welcheden Lehrern dieser unvollständigen Anstalten ein Recht der Reifeerklärung nicht ertheilt,so kann doch eine Zulassung zur Maturitätsprüfung den Schülern dieser Anstaltenebenso wenig versagt werden, als denjenigen, welche durch Privatunterricht sich dieKenntnisse und Reife erwarben, welche zum akademischen Studium erfordert werden. Dieseunvollständigen Anstalten gewähren daher zwar gar keinen Ersatz für ein Gymnasium,sie kommen aber doch localen Bedürfnissen entgegen und sind deshalb nicht zu ver-werfen. Wenn aber die Erfahrung lehrt, daß solche Anstalten in einer Reihe vonJahren viele Schüler liefern, welche zur Universität reif erfunden werden, so ist damitdas Bedürfnis angezeigt, dieselben vollständiger zu organisiren, d. h. sie zu der Stel-lung eines Gymnasiums zu erheben, wie dies mit dem Tübinger Lyceum im I. 1854geschehen ist. Hirzel f.
Lykurgos, spartanische Erziehung. Lykurg, der Gesetzgeber der Spartaner,lebte im neunten Jahrhundert v. Ehr.; gewöhnlich setzt man ihn in daß Jahr 884.Er war der Bruder des Königs Polydektes, aus dem Hause der Prokliden. Als diesergestorben war, übernahm Lykurg die Regierung als Vormund für den späteren KönigCharilaos, dessen Geburt noch bevorstand. Anfeindungen verschiedener Art bewogenihn jedoch, Sparta zu verlassen und auf Reisen zu gehen. Von Einfluß auf seinespätere Thätigkeit als Gesetzgeber war insbesondere sein Aufenthalt in Kreta, weil hierdie dorischen Sitten noch in voller Geltung waren. Aus Jonien brachte er, wie er-zählt wird, eine Abschrift der Homerischen Gedichte mit, welche die gemeinsame Grund-lage für die Bildung aller Hellenen werden sollten. Nach Sparta zurückberufen, um derüberhandnehmenden Unordnung ein Ende zu machen, gab er, gestützt auf die Zustim-mung des delphischen Orakels, den Spartanern ihre Verfassung. Hierauf verpflichtete
Pädagog. Encyklopädie. IV. s. Aust. 46