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4 (1881) Kirche - Muttersprache
Entstehung
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Kirche.

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Staates und ist ihm dankbar dafür, wenn er in seine Rechtsbegriffe, worauf er ruht,so viel specisisch Christliches mit eigener Einsicht ausgenommen hat, daß sie unter seinemSchutz und Schirm »ein geruhiges und gottseliges Leben führen kann" (1 Tim. 2, 2.);den Boden der zeitlichen Wirklichkeit, auf dem sie sich in der Welt anbauen will undsoll, muß der Staat ihr einräumen: aber aus der in diesen Boden gesenkten Wurzelwächst sie frei in die Höhe nach der ihr inwohnenden göttlichen Kraft ganz ähn-lich, wie nach ihrer Art auch die Wissenschaft ihren eigenen Weg muß gehen können,während ihr der Staat die Möglichkeit der äußern Existenz zu gewähren hat; er wirdder Religion wie der Wissenschaft, der Kirche wie der Universität und ihren vorbereiten-den Instituten dieses Recht gewähren, um sich selber die geistigen Kräfte zu gewinnenund zu erhalten, die er zu seinem eigenen Bestand und für seine eigenen besten Zweckenöthig hat. Letzteres nun führt uns wieder speciell auf die Schule zurück. Diese ist,wie schon gesagt, nicht eine Stiftung der Kirche; sie war das weder im Mittelalternoch in der Zeit der Reformation. Und wenn Maria Theresia in einem Erlasse vomI. 1770 (s. Heifert, die Gründung der östreichischen Volksschule durch Maria

Theresia, I. S. 118) ausgesprochen hat: »das Schulwesen ist und bleibet allezeit ein

Politicum", so war dies, dem bis dahin in Oestreich aus guten Gründen genährtenWahne gegenüber, daß das Schulwesen Sache des Klerus und namentlich der Ordens-geistlichkeit sei, vollkommen richtig. An die Magistrate hat sich Luther gewendet, umfür Schulen zu plaidiren, und die evangelischen Fürsten haben die evangelischen Schul-ordnungen erlassen. Aber wenn der Staat erkannt hat, daß das religiöse Leben einerder Factoren des nationalen Lebens ist, dem er zu freier Entwicklung Raum lassen

muß, sowohl weil dasselbe eine an sich schon schlechthin berechtigte geistige Macht ist,

als auch, weil der eigene Bestand des Staates durch sittliche Potenzen bedingt ist, dieim religiösen Bewußtsein ihren Halt haben; wenn er also sowohl um der Kirche selbst,um ihres Rechtes willen, als auch um sein eigenes Wohl dadurch zu sichern, den

Kräften derselben den ihnen entsprechenden Wirkungskreis anzuweisen bereit ist: so mußer auf diejenigen Schulanstalten, deren lebendiges Centrum die Religion ist und ihrerBestimmung nach sein muß, auch der Kirche einen vorwiegenden Einfluß gewähren,jedoch ohne damit sein jus rusjsstatis aufzugeben, womit er von allem und jedem, wasim nationalen Leben vorgeht, Cognition zu nehmen und es zum Wohle des Ganzeneinzuordnen hat. Wenn dann auch im Laufe der Zeit der Kreis dieser Anstalten sichüber das Religiöse hinaus erweitert, wenn also die Volksschule, ohne ihren religiösenCentralpunct aufzugeben, noch verschiedenes andere, namentlich Realstoffe in angemessenerForm und Beschränkung aufnimmt: so ist dies kein Grund, daß der Staat etwa nebendem geistlichen Jnspector einen weltlichen für die weltlichen Schulgegenstände aufstellenmüßte. Denn es ist dein Geistlichen, weil er ein wissenschaftlich gebildeter und dochzugleich mitten in das Volksleben gestellter, ja durch die Katechese als einen Haupt-zweig seines Berufs in der Lehrkunst selbst erfahrener und zur technischen Kenntnis der-selben verpflichteter Mann ist, inehr als irgend einem Localbeamten zuzutrauen, daß erauch das Nichtreligiöse iin Gebiete der Volksbildung vollkommen zu überwachen imStande sei. Während er also in seiner Eigenschaft als Diener der Kirche allerdingsnur die religiösen Bestandtheile des Schullebens und Schulunterrichts zu leiten berufenwäre, so ist es praktisch das durchaus Zweckmäßige, ihm die Leitung der Volksschule inseiner Gemeinde auch nach ihren anderweitigen Zwecken und Bestrebungen anzuver-trauen, um so inehr, als das Einheitliche in allen diesen verschiedenen Aufgaben derSchule doch stets der Erziehungszweck, mithin das sittliche Moment ist. Wie er aberselber dieses Sachverhaltes sich klar bewußt sein, also wissen muß, daß er nach einerSeite hin seine Schulinspection im Namen des Staates führt: so ist es nicht nurdurchaus richtig, ihm an Ort und Stelle ein aus der Gemeinde, aus den Laien alsHausvätern gewähltes Collegium (ein Scholarchat) an die Seite zu geben, sondern esmäßen auch in den höheren Regionen die Schulbehörden diesen gemischten Charakter ansich haben, so daß das kirchliche Element zwar immer sein volles Recht ausüben kann,