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4 (1881) Kirche - Muttersprache
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Kirche.

thum und Kirche nichts kümmerten wäre das der Fall, so würde jener einzige einesehr wirkungslose Stellung gegen die übrigen haben, sondern es ist auch hier dieEinsicht maßgebend, daß wer sx oklloio die Interessen der Kirchen zu wahren, in ihremNamen zu reden und zu handeln hat, doch dies allseitiger und energischer thun wird,als derjenige, dessen Gesinnung wohl die gleiche, dessen amtliche Stellung aber eineandere, dessen Interesse also zum mindesten ein getheiltes ist.

/?. Findet das sub «. Gesagte seine Anwendung auf alle Gattungen höherer Lehr-anstalten, so ist das Verhältnis der Kirche zur Volksschule <s. d. Art.) ein noch engeres.Man kann sich nicht etwa darauf berufen, die Volksschule sei die Tochter der Kirche,denn es liegt der Beweis vor, daß dem nicht also ist; auch würde das bloß historischeFactum der Stiftung die innere Zusammengehörigkeit keineswegs für sich allein schonbegründen. Diese Begründung liegt vielmehr in Folgendem. Wie sich geschichtlich diedeutsche Volksschule aus den Katechismusübuugen entwickelt hat, die der Küster, zumeistam Sonntag Nachmittag, mit der Jugend vorzunehmen hatte; wie sich ihr ganzerBestand in Lehre und Uebung krystallisirend an diesen Mittelpunct angeschlossen hat:so ist heute noch und hoffentlich allezeit der Mittelpunct der christlichen Volksbildungdie Religion. (S. z. B. Lattmann, über die Frage der Concentration, S. 24 ff.,wo der Volksschule als ihr Centrum die Religion, wie dem Gymnasium die Humanität,der Bürgerschule die Nationalität als Kern ihrer Aufgabe zugewiesen wird, natürlichohne darum von der Humanität und Nationalität die Religion auszuschließcu.) DieReligion ist des Volkes Metaphysik, sie ist das, was seine Weltanschauung bestimmt,indem sie ihm das Reich des Idealen aufschließt. Hat man neuerlich behaupten hören,die Volksschule müße weltlich sein, oder sie habe das Volksleben in seiner Realität fort-zupflanzen (Sätze von vr. Anhalt, in der Schrift: Die Volksschule und ihre Neben-anstalten, Jena, 1846 ), so ist auf letzteres von Grube (Päd. Studien u. Kritiken,Leipzig, 1860 , S. 37 ) richtig entgegnet worden, daß zu dieser Realität das kirchlicheLeben zum mindesten auch gehöre; und selbst das Prädicatweltlich" scheuen wir unsnicht in derjenigen Ausdehnung zu fassen, in welcher es das Kirchliche, d. h. dasReligiöse in seiner zeitlichen Erscheinung, als eines der.Interessen, die in der Welt,d. h. im gesammten Complex der historisch sich entwickelnden Wirklichkeit, als treibendeKräfte vorhanden sind, mitbegreift. Eben weil wir gut protestantisch den Gegensatzdes Weltlichen und Geistlichen weder in römisch-klerikalem noch in pietistischem.Sinnenehmen, ist uns auch das Verhältnis des Staates zur Kirche sowohl im allgemeinenals in Bezug auf die Rechte beider an Schule und Erziehung ein viel einfacheres undklareres, als es je werden kann, wenn man, wie es meist geschieht, von einer andernAuffassung jenes Gegensatzes ausgeht. Wie die Welt der Complex alles zeitlichenLebens mit allem ohne Ausnahme ist, was in den Bereich des letzteren fällt und darumauch das Ewige, Göttliche in soweit mit umfaßt, als dasselbe eine zeitliche Gestalt an-nimmt, als es in die Geschichte hereintritt: so ist auf dem Gebiete der einzelnenNation der Staat diese alles umfassende Peripherie. Innerhalb derselben sind nun dieverschiedenen Interessen durch besondere Sphären repräsentirt, und unter diesen dasreligiöse Leben durch die Kirche. Insofern der Staat Raum schaffen und Schutz ge-währen muß für sie wie für jedes andere Gebiet des gemeinsamen Lebens, für dieWissenschaft, für das Recht u. s. w., ist die Kirche vom Staat abhängig und muß essein, denn sie bedarf seiner Anerkennung und seiner Protection, weil er die physischeMacht in Händen hat, die sie niemals im Besitz haben und deren Schutz sie doch nichtentbehren kann. Aber daraus fließt nun keineswegs ein Recht des Staates, sie auch inihrer eigenen Sphäre zu maßregeln; wie er der Wissenschaft ihren freien Raum inner-halb seiner Peripherie anweist, sie aber nicht selber beherrschen, also nicht vorschreibenkann, was als Wahrheit erkannt und gelehrt werden müße; wie ferner der Staatfrommen Stiftungen ihr Recht gewährt, und eben darum gestatten muß, daß sie nachdes Stifters Bestimmung verwaltet werden: so steht die Kirche wohl ihrer zeitlichenExistenz nach ebenso wie die andern Sphären des gemeinsamen Lebens innerhalb des