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4 (1881) Kirche - Muttersprache
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Kirche.

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Repräsentanten, nichts mehr in dieser Richtung persönlich zu thun hätten! Erstlichwürde dem Geistlichen als Seelsorger die wichtigste Basis seiner ganzen seelsorgerlichenEinwirkung auf die Gemeinde genommen sein, wenn er nicht mit der Jugend derselbenin persönlichem Verkehr stünde; erfahrungsmäßig knüpfen sich gerade durch diesen diefestesten Bande zwischen Seelsorger und Pfarrkind. Ja auch für die Gegenwart schonist der Verkehr des Geistlichen mit den Kindern in der Gemeinde eines der wichtigstenVehikel, wodurch er mit den Eltern und der ganzen Familie in Berührung kommt, wo-durch persönliches Vertrauen zu ihm geweckt und erhalten wird. Also schon um ihrerselbst und ihrer allgemeineren Zwecke willen müßte die Kirche, wenn auch (nach Luther'sIdee) jeder Hausvater Kinder und Gesinde den Katechismus recht lehren könnte, den-noch einen Antheil an diesem Geschäfte für ihre amtlichen Vertreter sich Vorbehalten.Dazu kommt aber ein zweites. Jede Familie, auch wenn sie von lauterer Gesinnungist und sich als christliche Familie answeist, hat einen bestimmten, individuellen Typus,der theils durch die Persönlichkeit der Eltern, durch deren Lebensgang und Bildungs-stufe, theils durch Familientradition bedingt ist. Dadurch entsteht eine große Ungleich-heit in Bezug auf die Enge oder Weite des geistigen Horizonts, auf mehr evangelischeoder mehr gesetzliche Auffassung der sittlichen Lebensaufgaben, ja selbst in Bezug aufdie Ausdrucksweise für die gemeinsamen religiösen Anschauungen. Diesem Familien-typus gegenüber repräsentirt der Geistliche, der auf der Höhe der wissenschaftlichenBildung zu stehen berufen ist, das Allgemeine, das Objective; es strömt der Segen derWissenschaft, überhaupt des allgemeinen geistigen Lebens reinigend, milvernd, befreiend,und erhebend durch ihn in die Gemeinde ein; und gerade der noch bildsamen Jugendmuß sich in der für sie geeigneten Form diese Strömung zuwenden. Nun kannes freilich geschehen, daß z. B. ein Hausvater gerade auf den Typus, den er trägt,einen so ausschließlichen Werth legt, daß er sein Kind eben wegen der Stellung, dieder Geistliche dem vorhin Gesagten zufolge einnimmt, dem Unterrichte desselben zuentziehen entschlossen ist. Ist freilich der fragliche Geistliche ein Mensch, der Antichrist-liches lehrt, oder der durch seinen Wandel Aergernis giebt, so daß es für den rechtschaffenenHausvater wirklich Gewissenssache wird, dem Einflüsse desselben kein Kind auszusetzen,dann ist es Pflicht der leitenden Behörden, solch einen Mann zu entfernen, d. h. nichtihn einer andern Gemeinde aufzuzwingen, sondern ihn zu entlassen. Aber jene Weigerunghat oft auch nur den bornirten Eigensinn eines dem Sectengeiste verfallenen Vaters,vielleicht auch rein persönlichen Haß gegen den Geistlichen zu ihrem Grunde. Was istdann zu thun? Hat die Kirche ein Zwangsrecht gegen die Eltern, daß sie ihre Kinderihr anvertrauen müßen, wie dem Staate ganz unzweifelhaft das Recht des Schulzwangeszusteht? Wir müßen die Frage verneinen, denn ein unmittelbares Recht auf die Kindersteht der Kirche nicht zu, da überhaupt die Zugehörigkeit zu ihr Sache der freien Ent-schließung ist. Die Schrift weiß von einem solchen Rechte der Kirche keine Sylbe; sieerkennt es einzig den Vätern zu, so jedoch, daß die Aussprüche Jesu Matth. 19, 29.Luc. 18, 29 auch die Grenze der väterlichen Macht über des Kindes Seele deutlicherkennen lassen. (S. darüber die lichtvolle Auseinandersetzung in Pnchta's ,,Ein-leitung in das Recht der Kirche" Leipz. 1840, S. 83 ff., wo unter anderem gesagtwird:Der Kirche steht keine positive Zwangsmaßregel sin obiger Beziehung) zu. Siekann nicht gegen den Willen des Vaters über die Erziehung disponiren, denn sie hatkein Recht an die Kinder, nicht ihr ist die Zucht derselben durch das göttliche GebotsEph. 6, 4.s als ihre unmittelbare Thätigkeit anbefohlen, sie kann daher nur mittel-bar, durch den Vater, welcher ihr angehört, auf sie einwirken. Und sie hat in diesemFall keine andern Mittel, als die ihr überhaupt bei Verletzung kirchlicher Pflichtengegen ihre Mitglieder zustehen. Dies wird namentlich auch für den Fall gelten müßen,wenn der Vater seine Kinder für eine andere Confession erziehen läßt.") Pnchta er-innert namentlich mit vollem Rechte, daß die Taufe noch keine solche Gewalt über dasKind rechtlich begründe. Nicht nur ist es eine der impertinentesten Anmaßungen deskatholischen Klerus, die in der Mortara-Geschichte vor einigen Jahren in ihren schänd-