Kirche.
3
Mutterkirche blinden Glauben an ihre Auctorität schuldig, und es sei die wichtigsteKirchenarbeit, solchen zu bewirken" (so hat sich ein hannoverischer Pastor gegen dieGöttinger theol. Facnltät ausgedrückt). Natürlich aber muß dann ein Unterschied seinzwischen der Erziehung des künftigen Pastors und der des Laien; denn die Kirche, derman solchen Gehorsam zu leisten und blindlings zu glauben schuldig ist, kann in oou-oi'tzto nur die sogenannte oooissin roxraosontativn, d. h. die Geistlichkeit sein; aberdiese muß selber auch zu jenem „blinden Glauben an die Auctorität der Kirche", d. h.sowohl zu willenloser Unterwerfung unter das bestehende Kirchenregiment als zu un-bedingter, auf selbständiges Denken verzichtender Zustimmung zu allen kirchlichen Lehr-sätzen nach Form und Inhalt erzogen werden. Wird dagegen das Anstaltliche als dasSecnndäre im Kirchenbegriff, primitiv aber die Kirche als Verein aufgefaßt, dann istdie kirchliche Erziehung eine Erziehung zur Activität, zu selbständiger Ausübung derallgemeinen Christenrechte und Christenpflichten, und der Unterschied zwischen der Laien-erziehung und der Erziehung des künftigen Geistlichen besteht nur darin, daß deinletzteren erstlich das Christenthum nach allen seinen Seiten, dogmatisch und ethisch,exegetisch und historisch, theoretisch und praktisch, zum Gegenstände wissenschaftlicherForschung und Erkenntnis geinacht wird, er also nicht bloß das Christenthum, sonderndie Theologie sich zu eigen macht, und daß er zweitens zur Ausübung der amtlichenFunctionen, mit denen der Geistliche als Repräsentant der Gemeinde betraut wird, dienöthige technische Vorübung erhält. Wenn — nach Schleiermacher's bekannter De-finition des Fnndamentalnnterschiedcs zwischen Protestantisinus und Katholicismus,Glanbensl. ß. 24. — jener das Verhältnis des Einzelnen zur Kirche abhängig machtvon seinein Verhältnis zu Christo, dieser dagegen das Verhältnis des Einzelnen zu Christoabhängig macht von seinem Verhältnis zur Kirche: so werden sich die beiden Erziehungs-weisen (d. h. nicht nur die katholische und protestantische, sondern auch innerhalb des Pro-testantismus die katholisirende oder ultrakirchliche und die rein evangelische) dadurch unter-scheiden, daß die eine den Zögling vor allein recht fest an die Kirche binden, ihm unbeding-ten Respeet vor ihrer Auctorität, unbedingten Glauben an ihre Lehrbestimmungen bci-bringen, ihn mit allen seinen Heilsbedürfnissen von der Kirche abhängig machen, ihmalso z. B. den Trost der Sündenvergebung lediglich auf dein Wege der kirchlichenBeichte in Aussicht stellen, überhaupt das christliche Leben ihm so in den von der Kircheangenommenen, traditionellen Formen beibringen und angewöhncn wird, daß ihm jenesauch nur in diesen denkbar erscheint, während die andere den Zögling zu selbständigemErkennen der christlichen Wahrheit ans Schrift und Erfahrung anleiten, zu freiein Er-greifen des in Christo dargebotenen Heils durch persönlichen Glauben an Ihn ermunternund befähigen und erst als Resultat dieser persönlichen innern Lebensgestaltung denAnschluß an die kirchliche Gemeinschaft herbeiführen wird. Letzteres ist freilich nicht inder abstracten Weise zu fassen, als ob der Eintritt in die Kirchengenossenschaft undsomit das Berührtwerden von der Hand der Kirche erst aufgespart bliebe, bis die süb-jective Christianisirnng vollendet wäre; die Kirche tritt schon an den Säugling heran,um ihn zu taufen, und nicht nur der letzte Unterricht vor der Confirmation, sondernauch was von Anfang durch Eltern und Lehrer zur christlichen Bildung des Kindesgethan wird, das thut die Kirche; denn Eltern und Lehrer sind Genossen und damitauch Organe der Kirche. Aber eben das Institut der Confirmation als nothwendigeBedingung für die Zulassung zur Commnnion, und die allgemein anerkannte Praxis,wornach nicht schon die Taufe, sondern erst die Confirmation endgültig über die Con-fession des Zöglings entscheidet, stimmt doch damit zusammen, daß, obgleich die Kircheans die Christianisirnng des Zöglings von Anfang an und fortwährend hinarbeitet,und obgleich sie in der Kindertanfe seine Zugehörigkeit zu ihr schon anticipirt und(s. d. Art. Taufe) dazu berechtigt ist, doch in Wahrheit der volle, freie Anschluß andie Kirche durchs kirchliche Bekenntnis erst das Resultat jener — wenn man will:subjectiven — Christianisirnng ist.
II. Kehren wir zu unserem Hauptsatze zurück, daß die Kirche wesentlich als eine
1 *