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7 (1869) Reinlichkeit - Schule
Entstehung
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Sächsische Herzogthümer.

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Dieser Mann war der Schleusinger Rector Andreas Neyher (gcb. am 4. Mai 1601zu Heinrichs bei Suhl). Neyher hatte die Grundsätze der in jener Zeit lebendengroßen Pädagogen Natichius und Comenins in sich ausgenommen und standals Schulmann auf der Höhe seiner Zeit. Zunächst trug ihm der Herzog 1641 auf,einen LIsUnxlus äooonäi für die unteren Classen des Gymnasiums anfzusetzen, denselbenaber so einznrichten, das; er auch im ganzen Lande gebraucht werden könne. Neyherder — wie er selbst in einem Schreiben an das Herzogs Oberconsistorium sagt —„die ganze Zeit seines Lebens zu keiner anderen Function als zur viänotüea Bclicbuuggewidmet," gierig sofort frisch ans Werk. Der Herzog half getreulich mit. „Oesters"— so erzählt Neyher — „muß ich Ihrer fürstl. Gnaden was zu Papiere bringen,ja Wohl drei-, vier-, ja fünfmal ändern, so lange bis ich es endlich treffe." Das Re-sultat dieser gemeinschaftlichen Arbeit war der berühmte und im deutschen Lande theilsmit Gespött, theils mit Erstaunen und Begeisterung begrüßte „Schul-McthoduS"oder „Special- und sonderbahrer Bericht, wie nechst Göttlicher vcr-leyhnng, die Knaben vnd Mägdlein ans den Dorffschaften vnd in denStädten die untersten Haussen der Schuljugend begriffenen Kinder imFürstenthnmb Gotha kürtz- und nützlich unterrichtet werden können undsollen. Auf gnädigen fürstl. Befehl anfgesezet und gedruckt zu Gotha bei PeterSchmieden im Jahre 1642." In diesem Schnlmethodus, der in den Jahren 1648,1653, 1662, 1672 und 1685 in veränderter Form erschien, wurde alles, was dieSchule und die Lehrer, Schulaufscher und Behörden, Eltern und Kinder rc. angeht, aufdas genaueste bestimmt. Der Schnlmethodus, aus welchem wir im Folgenden einenkurzen Auszug geben, besteht aus 13 Capiteln. Cap. I handelt von dem, waS ins-gemein bei der Schule zu beobachten ist. Es ist hier die Rede von der Schul-pflichtigkeit der Kinder (Schulzwang herrschte bisher nicht), von der Einführung derZinder in die Schule nach zurückgelegtem 5. Lebensjahre, vom Schulbesuche im Winterund im Sommer, von der Bestimmung über die Schulferien, von der Anschaffung dereingeführten Schulbücher, und von einigen didaktischen und methodischen Anweisungenfür den Lehrer. Interessant ist dabei die Bestimmung, daß der Lehrer sich vor allem umdie armen und langsamen Kinder bekümmern soll, welche im Lernen nicht gut fort-komnen können, und daß der Lehrer im Sprechen e von ä, o von u, d von t, und bvon p recht genau unterscheiden soll. Cap. II handelt von der Unterweisung deruntersten Claß. Bestimmt wird, daß die Jncipienten biblische Sprüche, das Vater-Unsec, den christlichen Glauben, die 10 Gebote, den Morgen-und Abendsegen u. a. m.lernen sollen (ein übergroßer Stoff!). Die erste Leselehrmcthode ist dem Verfahrendes Köthener Natichius entlehnt, dessen Methode der Herzog genau kannte. (RatichiuSwar der Lehrer der Mutter Herzog Ernst des Fr.). Als Classenziel gilt im Metho-dus die Forderung, daß die Kmder unter Jahresfrist durch Syllabiren zum Lesenkommen sollen. Cap. III handelt von der Unterweisung der mittleren Claß.Auch hier werden zuerst die hochgesteigertcn Ansprüche für den Religionsunterricht an-geführt (Lernen des lnth. Katechismus, eine Anzahl Psalmen, Reimgebethlein rc.), so-dann folgen Bestimmungen über den Betrieb des LesenS; im zweiten Schuljahre solldas Schreiben beginnen; das Geschriebene soll der Lehrer corrigiren, auf richtigeOrthographie soll genau gesehen, im Rechnen das Addiren und Subtrahiren, sowie dasEin mal Eins fleißig geübt, im Singen sollen Choräle gelernt werden. Am Schluffedieses Abschnittes wird noch einmal betont, daß vor allem in dieser Claffe das Lesenbeobachtet werden müße. Cap. IV handelt von der Unterweisung der oberenClaß. Auch hier werden zuerst die Lehrziele für Religion, Lesen, Schreiben, Rechnen rc.festgestellt. Es folgen sodann besondere Bemerkungen über die Aufsatzübungcn. AlsAufsatzstofs werden die Lehrpuncte, die Sterbeknnst, gewiße Gebetlein und die welt-lichen Wissenschaften empfohlen z. B. Hausregeln, Landesgesetze, Uolitioa, die Hoch-zeits-, Kindtaufs-, Begräbnis- und Kleiderordnnng, sowie die Verbote über das Voll-,