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7 (1869) Reinlichkeit - Schule
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Sachsen.

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Deshalb haben auch die Classen oder Abtheilungen getrennten Unterricht; meist bestehenVormittags- und Nachmittagsschulcn, die letzteren für die jüngeren Abtheilungen. DieMittwoch- und Sonnabendnachmittage sind schulfrei. Das geringste Maß sind 16, dashöchste, in städtischen Schulen, 30 wöchentliche Stunden. Eröffnung und Schluß derSchule mit Gesang und Gebet ist vorgeschrieben, ebenso Bibcllesen; der religiöseMemorirstoff besteht in den erbaulichsten Gesangbuchsliedern und den Belegstellen ausder Bibel, wofür überall kurze Spruchbücher eingeführt sind im Anschluß an denlutherischen Katechismus. Im Gebrauch sind besonders die Lesestücke von Berthelt,Jäckel re. Die Schulkinder sind zum Kirchenbesuch verpflichtet, und versehen auchüberall den Chordienst. Am Unterricht Letheiligt sich der Geistliche nur freiwillig, hataber einen mindest vierteljährlichen Cousirmandenunterricht zu geben. — Die Lehrerhaben Schuldiarien zu führen, namentlich über die abgehandclten Pensen, Schulver-säumnisse und Strafe». Prüfungen werden halbjährlich vorgenommen. Abgangsprü-fungen sind die letzten vor der Konfirmation. Anfang des Schuljahrs nach den Lan-destheileu verschieden, entweder Ostern oder Michaelis. Ferien, neben einzelnen schul-freien Tagen, in der Erntezeit. Disciplinarische Vorschriften beziehen sich auf die an-zuwendenden Strafen und umfassen auch das Betragen außerhalb der Schule. Prä-mien, in Bücher und Schulutcnsilien bestehend, beruhen nur auf Privatstiftungen.

Die Lehrer an den Volksschulen sind ständige (der Titel Schulmeister ist ganzaus der Uebung gekommen) oder Hülfslehrer; die letzteren wie auch die Vicare selb-ständig. Hülfslehrcr werden überall angestellt, sobald die Zahl der schulpflichtigenKinder dauernd 60—70 übersteigt; Schulamtscandidaten sind noch immer nicht ganzin der den Bedarf deckenden Zahl vorhanden. Sie kommen meist aus dem Bürger-und Bauernstände, eine beträchtliche Zahl auch aus dem Lehrerstand selbst. An denstädtischen Schulen sind häufig auch akademisch gebildete Lehrer. Schullchrerseminaresind 10 evangelische (das in Zschopau bereits mit 3 Classen gegründet), 2 katholische,1 Lehrerinnenseminar. Nur 2, das Fletscher'sche in Dresden und das in Waldenburg,beruhen ganz auf Stiftungen, das zu Grimma hat ein jedoch nicht ausreichendes Stif-tungscapital. Ihre Organisation ist enthalten in der: Ordnung der evangelischenSchullehrerseminare im Königreich Sachsen v. I. 1857, public. 15. Juni 1859.*)

Die Seminare haben, seitdem die früheren 2jährigen Proseminare (Präparanden-anstalten) mit ihnen zu organischen Ganzen verbunden sind, 6 Classen. Lchrgegenstände:Pädagogik, Katechetik, Religion, deutsche Sprache, Rechnen und Geometrie, Geschichte,Geographie, Naturlehre und Naturgeschichte, Schönschreiben, Zeichnen, Turnen, Violin-spiel, Clavier- und Orgelspiel, Gesang und Generalbaß. Aufnahme mit dem 14.Lebensjahre. — Die Anstalten sind Alumnate, welche Wohnung und Unterricht unent-geltlich gewähren. Im Lehrerinnenseminar zu Callnberg Aufnahme mit dem 17. Le-bensjahr, dreijähriger Unterrichtscurs; Ausschluß der Geometrie und des Orgel- undViolinspiels, dagegen Englisch und Französisch. Die Lehrerinnen sind meist Töchtergebildeter Familien; es können aber auch auf andern Anstalten gebildete Jungfrauendurch die Prüfung vor einer Commission in Dresden die Berechtigung zu Erlangung vonSchulstellen an höheren Töchterschulen erwerben. An allen Seminaren bestehen Uebungs-schulcn (Seminarschulen), aus schulpflichtigen Kindern des Orts gebildet, zur methodisch-praktischen Ausbildung. — Die Gesammtzahl der Lehrer beträgt 120; die der Zöglingedurchschnittlich 1300. Privatschulamtszöglinge sind jetzt nicht mehr vorhanden. —Aufwand des Staats in der vorigen Finanzperiode 58097 Thlr. (Expose S. 15),jetzt beträchtlich erhöht; Verwendung größtenteils zu Stipendien, die in den oberstenElasten bis 40 Thlr. steigen (die Seminarbildung kostet den Zögling durchschnittlich100 Thlr. jährlich). — Prüfungen sind 1) die Aufnahmeprüfung, 2) die Schlußprüfungfür die Schulamtscandidatur, oder Candidatenprüfung, 3) nach zweijähriger praktischer

^) Codex S. 7S2 ff.