Sachsen.
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werden; bei der Leichenpredigt nur 1—6 bleiben und nach derselben einen tröstlichendeutschen Gesang singen; 4) die Hälfte der Einnahme bei der jährlich ein- oder mehr-mals zu veranstaltenden Aufführung von Komödien.*) Weise Fürsorge trägtauch die Schulordnung, bei Personalveränderungen Schwankungen in der Methode zuverhüten. Der neue Schulmeister soll einen oder etliche Tage vor dem Abzug desVorgängers sich einstellen, etliche Lectionen und Repetitionen desselben anhören unddarnach sich zu richten bei dem Examen von dem Consistorium angehalten werden,„damit also beharrlich und beständig in allen Classen einerlei Weise bei allen Schulenin der Institution der Jugend erhalten werde." Dasselbe gilt bei Annahme der Kol-legen und Kollaboratoren, nur daß sie das Versprechen bei den Aufsichtsunterbehörden zugeben haben. In allen Städten, wo Schulen sind, wird nämlich eine Jnspectionangeordnet, bestehend aus dem Pfarrer oder (wenn er zu alt dazu ist) einem anderngelehrten, angesehenen und tüchtigen („tapfern") Kirchendiener und zwei gottesfürchtigen,ehrbaren und (wo es möglich) studirten Männern des Raths. Dem Pfarrer wirdzuerst aufgegeben, daß er jährlich wenigstens einmal, sonst aber zweimal und gegenden Winter Schulpredigten halte, in welchen er der Gemeinde die christliche Pflichtihre Kinder zur Schule zu schicken und das deshalb erforderliche Verhalten ans Herzzu legen habe.**) Wir übergehen, was den Jnspectoren über Vermittlung von Strei-tigkeiten zwischen den Lehrern und zwischen ihnen und Ortseinwohnern, über die Auf-merksamkeit für arme Schüler zu sorgen, die richtige Bezahlung der Schulgelder zuüberwachen, aufgetragen ist, und heben nur aus, wie sie sich um den Unterricht zubekümmern haben. Dem Pfarrer ist — wo nöthig mit seinen Mitinspectoren — auf-gegeben, monatlich einmal die Schule zu besuchen, um ob alles in Ordnung gehe,Lehrer und Schüler den nöthigen Fleiß anwenden, nachzusehen. Alle halbe Jahr solleine förmliche Visitation durch sämmtliche Jnspectoren, alle Vierteljahre Examina ab-gehalten werden. Diese Examina dürfen in den großen Städten nie über zwei Tageausgedehnt werden und den Lehrern ist zur Pflicht gemacht, daß sie wegen des Exa-mens nie besondere Repetitionen ,mit den Schülern abhalten, sondern sie nur durchPrivatfleiß alles zu repetiren ermahnen. Wenn sich Schüler dem Examen durchAusbleiben entziehen, erfolgt Excluston als Strafe. Das Examen beginnt nach demGesang des Voui ss-nots Spiritus, daß den Classen III—V ein nrZmmsutum zumUebersetzen ins Lateinische, das die Jnspectoren mitbringen, dictirt wird. Zur Aussichtauf jede Classe wird ein Lehrer verordnet, um Abschreiben und Aufstehen zu verhüten;aber damit nicht etwa ein Lehrer einer Classe Lust bekomme, seinen Schülern zu einembessern Resultat zu helfen, soll jeder in einer andern, als der seinigen inspiciren.Während der Anfertigung dieses Specimen werden die Classen I und II im Lesen,Schreiben, Decliniren und Conjugiren und im lutherischen Katechismus geprüft. Dieübrigen Prüfungen erstrecken sich auf alle Gegenstände. Bei dem Durchgehen desscriptum wird ausdrücklich bemerkt, daß ein scrupulöses Durchgehen nicht nothwendigsei, sondern auf die gröbsten Fehler Fragen zu richten genüge. Uebrigens werden die
*) Wenn hier die Schulordnung nur eine Tsrontiaua oder klautiua oomosäia nennt, soscheinen damit die von den Rectoren selbst verfaßten nicht ausgeschlossen gewesen zu sein. DurchAbfassung solcher geistlicher Schauspiele erlangte im Anfang des Jahrhunderts Paul Rebhuhn,welcher zuerst Rector in Plauen, dann Superintendent in Oelsuitz war, großen Ruf.
**) Die Schulordnung von 1580 bestimmt die Sonntage nicht, läßt auch den Wegfall einerPredigt zu. Die Schulordnung für die Kreislande vom 17. März 1773 X, 2 bestimmt denSonntag Misericordias und Michael, die Lausitzer Schulordnung vom 27 April 1770 II, 4 dieSonntage Misericordias und XVIII nach Trinitatis. Die Ausführungsverordnung zum Volks-schulgesetz vom 9. Juni 1835 §. 1 und 144 geht auf die Schulordnung von 1580 zurück, indemsie nur im allgemeinen Schulpredigten zu halten auordnet. Indes ist im Perikopenbuche v. 1842der Sonntag Misericordias durch die Bestimmung geeigneter Texte festgehalten und eigentlichnach der Verpflichtung dazu der Michaelistag nicht aufgehoben.