Ncttuirgsanstaltcn. XV.
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jetzt als solche kaum erkannt. Es mag deßwegen auch an dieser Stelle genügen, anssie nur als existirend hingewiesen zu haben.
XV.
Verwaltung, Geldverhältnisse, Öffentlichkeit, Jahresberichte.So klein oder groß unsere Rettungshäuser sein mögen, sie sind nirgends bloß persön-liche Angelegenheiten eines Einzelnen; sie streben als Stiftungen dahin, Corporations-rechte zu erlangen, namentlich um Grundbesitz erwerben und Legate rechtmäßig annehmenzu können. Die lleberwindung der Schwierigkeiten, die sich der Erreichuug diesesZieles entgegenstellen, sind nach den verschiedenen Gesetzgebungen nicht gering, namentlichwenn der Nachweis eines gewitzen Vermögens dazn erforderlich ist, worauf die im Ver-trauen auf den Herrn unternommenen Anstalten zu Anfang am allerwenigsten, oft niezu rechnen haben. Der Erwerb von Grundeigenthum aber ist, menschlich angesehen,eine Grundbedingung zur Fortdauer der Anstalt über das Leben der ersten Stifterhinaus und können dagegen angeführte Thatsachen, wie z. B. die von Beuggen, woman ein halbes Jahrhundert für wenige Gulden in einem großen Comthureischloß zurMiethe wohnt, nichts beweisen, wenn, wie in diesem Fall, der Vermiether ein Fürstist und man deswegen weiß, daß die von ihm begründete Tradition nicht gebrochen werdenwird. Diese Besitzverhältnisse, die bei jeder geordneten Anstalt erstrebt werden understrebt werden müßen, dazu die Regulirung anderartiger rechtlicher Verhältnisse, dieHerbeischaffung und regelrechte Verwendung der für keine dieser Anstalten verhältnis-mäßig geringen Geldmittel, die Einsetzung oder Wiederentlassung der Hausväter, dieöffentliche Vertretung der Anstalt u. s. w. fordern einen Verwaltungskörper, der dasStatut der Anstalt aufstellt und vor den Behörden zur Geltung bringt, der sichregelmäßig versammelt und seine Geschäfte nach einer bestimmten Regel abwickelnmuß. Wir wollen hier auf eine Kritik des bisherigen Verfahrens nicht eingehen,aber es bleibt in dieser Beziehung an manchen Stellen noch sehr vieles zu wünschenübrig und einzelne der genannten Anstalten werden auch wieder untergehen, weil esin diesem Stück an der guten Ordnung fehlt, ohne die kein Reich, auch nicht daskleine eines Nettungshauses für die Länge besteht. So kommt es vor, daß wohl-wollende Personen, Guts- oder Rittergutsbesitzer, an mehr als einer Stelle auf ihremGrund und Boden Rettungsanstalten eröffnen, die Besitzverhältnisse derselben abernicht regeln, auch oft aus Erbschaftsgründen nicht regeln können, aber Häuser mitfremdem Geld darauf bauen und einrichten; wenn sie aber schließlich sterben, Weißniemand, wer der Herr und Eigenthümer, sondern nur, daß das Rettungshaus esnicht ist und von den Erben oder deren Verwaltern möglicher-, ja wahrscheinlicher-weise in seiner Existenz bedroht wird. Die Lage solcher Anstalten ist eine überauspeinliche und unverbesserliche, wenn namentlich niemand den Muth zeigt, der Sachean die Wurzel zu gehen. In der schlimmsten Lage befindet sich überdies der Haus-vater, oft mit zahlreicher Familie, der schließlich der Willkür einer solchen im strengstenSinne des Wortes bodenlosen Verwaltung anheimgegeben bleibt. Nächst dem Grundund Boden sind die Finanzen selbst ein Gegenstand, der vielfach Sorge macht undumsichtige Fürsorge in Anspruch nimmt; ihre Herbeischaffung soll aber nicht demHausvater zur Pflicht gemacht werden, wie man es wohl bei einzelnen kleinen An-stalten versucht hat, mit dem Verlangen, wenn kein Geld vorhanden war, der Haus-vater solle collectiren, Dorf und Stadt und Kreis durchwandern, um als „Hausvater" fürseine Kinder, nämlich die Zöglinge, zu sorgen und ihnen Brod zu schaffen, denn essei Pflicht eines jeden, also auch dieses Hausvaters. Wäre dem so, dann wäre auchdie Verwaltungsbehörde nicht nöthig, die vor allem anderen gerade diese Verpflichtungund dem Hausvater diese Sorge und Last abzunehmen hat, da dieser ohnehin mitder Hauptlast des Ganzen, mit der Erziehung der Kinder Tag und Nacht zu thunund deswegen zum Collectiren keine Zeit haben darf. — Die Anschaffung der Finanzen