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7 (1869) Reinlichkeit - Schule
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Rcttungsanstalten. XIV.

Rettungsanstalt, diesen Partcigeist auf die Zöglinge nicht influenziren zu lasten, damitsie unter der Führung ihres Hausvaters durchdringen lernen zu dem königlichen priester-lichcn Geist, der zu der von solchem Hader Weit entfernten Herrlichkeit der Freiheitder Kinder Gottes führt. Das Rettungshaus selbst, fest begründet in Christo undmit offenem, vollem, rückhaltslosem Bekenntnis zu ihm und zu ihm allein, muß allen,wer in der Kirche und wer in der Gemeinde sie seien, zugänglich bleiben und wird,je mehr es so sich stellt, erfahren, daß diese Freiheit die Herzen derer befreit und mitVertrauen ermuthigt, die zu ihm kommen, um für ihre Kinder oder sonstige AngehörigeHülfe zu suchen.

Von Interesse ist die Frage, was für eine Stellung diese Anstalten bei der Neu-bildung synodaler Kirchenverfassung einnehmen sollen. Nicht bloß ein Verein und eineAnstalt, sondern alle in kirchlichem Geist arbeitenden Vereine und Anstalten müßen inZukunft der gegliederten Kirche, die zum Worte kommt und Hände und Füße gebraucht,als solche helfende Glieder, als integrirende Theile gelten und nicht bloß als unor-ganische sprachlose Glieder dem Kirchenleibe bloß mechanisch angehängt erscheinen.Eine wahrhaft christliche, in größerem oder kleinerem Umfange zusammengefaßte (Orts-,Diöcesan- oder Provincial-) Gemeinde muß zugleich eine diakonische Gemeindesein, zu welcher Diakonie zugleich der Dienst der rettenden Erziehung auch in Anstaltengehört. Die rheinische und die westfälische Provincialkirche hat vielfach in den ein-zelnen Kreissynoden besondere Synodalcommissionen für innere Mission angeordnet,in denen neben allen andern verwandten Anstalten und Vereinen auch die Nettungs-anstalten eine Stelle finden können. Wenn das Rettungshaus nicht bloß einer ein-zelnen Ortsgemeinde, sondern einem Kreise, oder einem Komplex von Superintenden-turen angehört, wird es mindestens als kreissynodales Glied anzusehen und zu behandelnsein und damit zugleich einen Schutz und eine Stärkung gewinnen, die ihm vielleichtvon der localen Gemeinde aus nicht bereitet wird oder nicht bereitet werden kann.Die Nettungsanstalt müßte wie alle über die Local- und Gemeindegrenzen hinaus-wirkenden in der Synode sich zusammenschließendcn derartigen Bestrebungen zugleichin einem directen Verhältnis zu dem Superintendenten (Decan) stehen. DiejenigenDirektoren von mit Parochialrechten ausgestatteten Anstalten, welche zugleich Pfarrersind (z. B. zu Düsselthal und Duisbnrg), haben nach der rheinisch-westfälischen Kirchen-ordnung zwar nicht als Directoren, aber als Pfarrer berathende Stimmen auf derKreissynode und wahrscheinlich auch auf der Provincialsynode. Die zu Soest imI. 1865 abgehaltene westfälische Provincialsynode hat aber zugleich eine permanenteCommission für innere und äußere Mission" beschlossen, welche im I. 1865 mit ihrenAngelegenheiten die Provincialsynode zwei volle Tage beschäftigte. In Beziehung aufRettungshäuser und die anderweitige Fürsorge für die verwahrloste Jugend wurdenmehrere Beschlüsse gefaßt, um die Angelegenheit den Kreissynoden ans Herz zu legen.(Vgl. fl. Bl. d. R. H. 1866 S. 44 u. 50 ff.) Von besonderem Interesse bleibtschließlich noch die Frage, was für eine Stellung im kirchlichen Verbände mit Rettungs-häusern verbundene Anstalten, wie die größeren Vrüderanstalten einnehmen sollen,welche unbekümmert um alle Landesgrenzen weit über einen großen Theil aller civili-sirten Länder aller Erdtheile hin ihre Boten senden und in ihrem localen Unterbau dasheimatliche Centrum von freien evangelischen Genossenschaften bilden, deren Gliederüberall hin zerstreut, aber gliedlich mit einander verbunden sind. Es tritt in ihnenein Moment der Katholicität der evangelischen Kirche hervor, das erst seit den nächst-verflossencn Jahrzehnten in ihr zum Vorschein gekommen. Wie diese Institutionen denMittelpunkt umfassender, mannigfaltiger kirchlich-socialer Bestrebungen bilden, so ver-einigen sich auch in ihnen die Fäden ganzer Gruppen von Rettungshäusern und ver-wandten Erziehungsanstalten, zu denen sie die Hausväter und Gehülfen gestellt. Allediese Weiter- und Neubildungen sind in den Verfassungen der evangelischen Kirche bis