Rcttungsanstaltcn. XIII.
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so wird die Anstalt gefährdet und droht factisch eine Staats- oder Communalanstalt,wenn auch auf privater Unterlage, zu werden. Sie ist jedenfalls nicht mehr eine freieRettungsanstalt und muß in den Augen des Publicums zuletzt auch diesen Charakterverlieren. Bei dem eben angeführten preußischen Uebereinkommen war zunächst fürdie Privatanstalten keine Gefahr, da man sich beiderseits sehr frei gegeneinander ge-stellt hatte und alle diese Anstalten mit Ausnahme der 8 schon genannten zur Zeitimmer nur eine ganz kleine Zahl solcher Zöglinge (1—3 oder 4) in sich ausgenommenhatte. Nach 2 Jahren hatte sich vollends jene Zahl der beteiligten Anstalten von76 bereits auf 55 vermindert und ebenso die Zahl der verurtheilten Kinder. Gegen-wärtig ist die Zahl der letzteren in diesen 55 preußischen Rettungsanstalten eine sehr ge-ringe, in den meisten finden sich deren gar keine mehr. Ein ähnliches Uebereinkom-men hat zwischen den drei evangelischen Rettungshäusern im ehemaligen KönigreichHannover und den dortigen Justizbehörden bestanden. In Württemberg besteht nurmit einer Anstalt, früher zu Thalwiese, jetzt zu Schönbühlhof, ein nicht gleiches, abereinigermaßen ähnliches Verhältnis, indem letztere nicht eigentlich jugendliche Sträf-linge, sondern unter andern aus dem Gefängnisse entlassene Jugendliche aufnehmenwill. Ganz anders aber hat die Sache sich in Bayern gestaltet. Nachdem das neuebayerische Strafgesetzbuch vom 1. Juli 1862 ins Leben getreten, hat im Jahre 1862und 1863 die Regierung mit den Rettungsanstalten, namentlich zwei protestantischen,zu Bruckberg bei Ansbach für Knaben und zu Neudettelsau für Mädchen, und 2 ka-tholischen, zu Niederschönfeld in Oberbayern für Knaben und zu Roggenberg inSchwaben für Mädchen, Verträge abgeschlossen, die bezwecken, diesen Instituten sämmt-liche jugendliche Vernrtheilte zu überweisen. Nach dem Vertrage mit der Anstalt zuNeudettelsau, der wohl aber zugleich maßgebend für die übrigen zu erachten sein wird,sind die Anstalten verpflichtet, alle solche Personen (Knaben zwischen 12—16 undMädchen zwischen 12—18 Jahren), welche in den betreffenden Regierungsbezirken dies-seits des Rheins nach richterlicher Anordnung in einer Erziehungsanstalt für verwar-loste Kinder unterzubringen sind, „bis zur Maximalzahl" (in Neudettelsau von 80)unverzüglich aufzunehmen, ohne diese Aufnahme von einem vorgängigen Beschlüsse derHausconferenz oder der Muttergesellschaft abhängig zu machen. Die Ertheilung desgeistlichen Unterrichts durch bestimmte Personen bleibt der jedesmaligen Genehmigungdes protestantischen Oberconsistorii Vorbehalten; zur Ertheilung des eigentlichen Re-ligionsunterrichts sollen jedoch nur dazu auctorisirte Geistliche verwendet, die Diakonissenaber höchstens zur Einübung der Gedächtnisstücke gebraucht werden. Die Vertragsbe-stimmungen erstrecken sich also bis auf die Methode des Unterrichts und beschränkendenselben auf's wesentlichste. Staatsministerium und königliche Regierung haben über-dies das Recht, „die Abstellung der in der Behandlung und Verpflegung wargenom-menen Gebrechen zu verlangen" u. s. w. Diese und ähnliche Forderungen seitens derRegierung charakterisiren deren Stellung zu der Anstalt; es ist ganz und gar dieStellung, welche eine staatliche Behörde zu der von ihr selbst errichteten und beauf-sichtigten Anstalt einzunehmen hat. Ebenso unzweifelhaft aber ist auch, daß die freienAnstalten durch einen solchen Vertrag den eigenthümlichen Charakter eines freien Ret-tungshauses- schwerlich, ja unmöglich aufrecht erhalten können. Doch hat überall darineine Erfahrung noch nicht gesammelt werden können, da sich bis jetzt die Zahl derz. B. an die Anstalt zu Neudettelsau Ueberwiesenen auf ein absolutes Minimum re-ducirt und das ganze Arrangement, wie es scheint, kaum zu einer lebendigen Ausge-staltung kommen kann und wird. Beabsichtigte man ein solches Arrangement, beiwelchem es doch nur darauf ankommen konnte, die rechten Personen für die Durch-führung der richterlichen Anordnungen zu finden, dann lag es, wie es scheint, vielnäher, daß umgekehrt der Staat die Anstalt gründete und die dafür geeignet scheinendeGenossenschaft mit der Leitung der Aufsicht, dem Unterricht und der Seelsorge betraute.Die Motive zu diesem Vorgehen der Regierung liegen uns natürlich nicht vor, sie