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7 (1869) Reinlichkeit - Schule
Entstehung
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Rcttungsanstaltc». XIII.

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Verbindung mit den Staats- und Communalbehörden bringt das Nettnngshaus fastunvermeidlich in die Gefahr, irgendwie den Schein einer Straf- oder Correctionsanstaltanznnehmen, ja sogar irgend eine Modifikation derselben zu werden; dadurch entstehtdie Gefahr, in den Zöglingen das Gefühl zu erwecken, nicht freie Kinder einer freienFamilie, sondern Züchtlinge, die vom Gesetz in Zaum gehalten werden sollen, zu sein.Ein solcher Bund reizt die Eltern, um so mehr mit List oder Gewalt ihre Kinder derAnstalt zu entlocken oder zu entreißen und ermuntert die Kinder, dem vermeintlichenGefängnis zu entspringen. Hat im Norden wenigstens diejenige öffentliche Meinung,Welcher die Bestrebungen christlicher Barmherzigkeit fremd geworden sind und die sichzumeist unter die Bevormundung der so einflußreichen Localpresse gestellt, auch da, Wodazu im entferntesten keine Veranlassung gegeben worden, die Sache der Rettungs-Häuser vielfach nach dieser Hinsicht hin entstellt, so wird dieser Verirrung durch einfalsches Verhältnis der Anstalt zur Polizei nur noch mehr Vorschub gethan und damitdem Wesen der Rettungshäuser empfindlicher Schaden zugefügt. Geht das Rettungs-Haus auf solche gefährliche Art der Verbindung ein, so wird ihm zuletzt auch die christ-liche Barmherzigkeit entfremdet, es wird ihm dadurch mehr und mehr die materielleHülfe zu seiner Erhaltung und namentlich das Vertrauen der bessern Eltern entzogen,die nun nicht mehr geneigt bleiben, für ihre Kinder die freie Hülfe einer christlichenAnstalt in Anspruch zu nehmen.

Deswegen ist es nöthig, die beiden Gebiete des Privaten und des Oeffentlichenauch in dieser Hinsicht sorglich auseinander zu halten, nicht als wären sie Widereinander, sondern weil sie einander direct oder indirect bei dieser reinlichen Scheidungam besten dienen können. Es handelt sick in dieser Beziehung namentlich um dieAufnahme von Zöglingen, welche aus irgend welchem Grunde der Anstalt von Com-munal- und staatlichen Behörden (Polizei und Gerichten) übergeben werden, insbeson-ders um die Art, wie das geschieht, sowie um die Zahl derartiger Zöglinge zu denübrigen Zöglingen einer solchen Anstalt. Das für die Anstalten Verlockende ist dabeidie durch die Annahme solcher Zöglinge bedingte Subvention seitens öffentlicher Be-hörden. Bei den letzteren entsteht die Veranlassung zu solchen Verbindungen theilsaus der Ileberzcugnng, daß die Erziehung, vollends die hier in Betracht (kommenderettende, bester, vielleicht allein richtig von Privaten ausgeführt werden kann, theilsaus augenblicklicher Verlegenheit, weil vielleicht die geeigneten Staats- und Communal-anstalten zur Unterbringung solcher Kinder fehlen. Uebereinkommcn dieser Art existirenseit einer Reihe von Jahren in verschiedenen Ländern. So sollen, um mit Preußenzu beginnen, nach 42 des preußischen Strafgesetzbuches von 1851 Angeschuldigte,die noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, und wenn festgestellt worden, daßsie ohne Unterscheidungsvermögen gehandelt, freigesprochen und im Urtheil festgestelltwerden, ob sie ihrer Familie zu überweisen oder in eine Besserungsanstaltzu bringensind." Da bei Ausgabe des neuen Strafgesetzbuches dergleichenBesserungsanstalten"nur hier und da sehr einzeln als ständische (z. B. Schweidnitz, Zeitz, Tapiau, Ben-nighausen rc.) und als staatliche Anstalten gar nicht existirten, so mußte zur Voll-streckung des Urtheilsspruches ein Ersatz gesucht werden. Der Staat sah auf diesenAnlaß auf die Rettungshäuscr und die Rettungshäuser sahen auf den Staat; ja nichtWenige derselben geriethen sogar in den Wahn, im Gesetzbuche seien mit denBesserungs-anstalten" unsere Rettungshäuser, an die niemand dabei hatte denken können, gemeintund man hörte es wohl preisen, daß der Staat nunmehr sochristlich" geworden sei,während es dem Staat gar nicht um die Rettungshäuscr, sondern um die Unter-bringung seiner verurtheilten Jugendlichen zu thun war. Es wurde damals einekönigliche Cabinetsordre vom 4. Dec. 1852 extrahirt, nach welcher in Fällen, wo nach8- 42 des Strafgesetzbuches die Unterbringung eines Angeschuldigten in eine Besserungs-anstalt angeordnet worden sei, statt der derartigen Unterbringung die Ueberweisungan Privatvereine oder an geeignete und zuverlässige Privatpersonen mit derselben Be-