Oesterreich.
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auch in so mannigfacher Art und in so verschiedenen Abstufungen statt, daß hier-durch die Beurthcilung des Verhältnisses, in welchem andere Stämme am öffentlichenElementarunterrichte mit dem Gebrauche der eigenen Sprachen participiren, sehr er-schwert wird.
Die Anwendung der magyarischen Sprache in der Volksschule beschränkt sich aufdie Szekler-Colonien in der Bukowina, jene der neu-griechischen, zufolge ihres engenZusammenhangs mit dem Cnltns, auf die national-griechischen Gemeinden von Wienund Triest.
Nach den Nationalitäten scheidet sich die einheimische Bevölkerung der Militär-grenze in folgender Weise:
Militärgrenze
Czechcn,Deutsche Mädren
Slovak.
"uud°" ! Roma- ! Magst». I Israe-Serbe» ! j >°" ^
Sonstige
in Percenten der Gesammtzahl
Kroatisch-slavonische ....Serbisch-banatische ....
0,31 ! 0,0g
9,40 ^ 2,38
99,51 — 0,03
49,94 38,48 1,21
0,10
0,06
1,51
Der Volksunterricht aber gliedert sich folgendermaßen:
Militärgrenze
Perceute der Volksschulen haben zur Unter-richtssprache
deutsch
gemischt
czechlskv-
inuhnsch
und
slovakisch
kroatisch
und
serbisch
nisch
magv-
arisch
griechisch
Kroatisch-slavonische.
Serbisch-banatische.
31,84
21,34
3,57
68,16
47,30
26,75
0,52
0,52
4. Die directivmäßige Volksschule ist ihrem Wesen nach Pflichtschule.
Alle Kinder eines Schulsprengels sollen vom Antritte des 6—7. Lebensjahrs dieVolksschule besuchen, und diesen Besuch, falls sie nicht an eine höhere Bildungsanstaltübertreten, mindestens durch sechs Jahre fortsetzen. Nur ein erwiesenermaßen regel-mäßiger zu Hause ertheilter Unterricht enthebt die Eltern, Pflegeeltcrn und Vormündervon dieser Verpflichtung, ans deren strenge Einhaltung zahlreiche Verordnungen abzielen.
Um eine Controle dieser Einhaltung möglich zu machen, findet jährlich die Auf-nahme der sogenannten Schnlbeschreibung durch die Lehrer, unter Mitwirkung derOrtsschulaufseher, und die Prüfung ihrer Ergebnisse durch die matrikelführcndenSeelsorger statt, wobei aber nicht bloß die schulpflichtigen oder demnächst schulpflichtig
') Indem hier nur die Unterrichtssprache in Frage kommt, dürfen jene israelitischen Schulen,in welchen das Hebräische den Gegenstand eines zum Theile sehr ausgedehnten Unterrichts bildetund seinerseits der Religionslehre zur Grundlage dient, deshalb nicht als sprachlich gemischtebezeichnet werden.
2) Dahin gehören auch jene Anordnungen, welche die Verwendung schulpflichtiger Kinder zuanderen Beschäftigungen entweder überhaupt (Theater-Vorstellungen) oder doch wahrend der Schul-zeit (Kegelanfsetzen, Viehhüten, Ministriren, Begleitung von Leichenbegängnissen) untersagen, dieAufnahme schulpflichtiger Kinder in bloße Sprachschulen verbieten, jene in Arbeitsschulen nur unterVoraussetzung des gleichzeitig erhaltenen Unterrichts in den Gegenständen der Volksschule ge-statten, die Zulassung zur Fabrikarbeit an die Bedingung des znrückgelegten neunten Lebensjahrsund voransgegangenen mindestens einjährigen Schulbesuchs binden und für die zur Fabrikarbeitaufgenommenen schulpflichtigen Kinder die Errichtung eigener Abendschulen als Theile der bezüg-lichen Ortsschnlen, für deren regelmäßigen Besuch jeder Fabrikinhaber vorzusorgen hat, anordnen,endlich in Betreff der Beschäftigung schulpflichtiger Kinder bei der Hausindustrie ähnliche Bestim-mungen treffen.