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5 (1866) Nachhülfecurse - Philologenverein
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Nassau.

ob und ist wiederholt eingeschärft worden, zuletzt 1848, doch infolge unangenehmerErfahrungen mit der Einschränkung, daß das Conzept des Eintrags vorher deni Pfar-rer zur Prüfung vorgelegt werde. In der Schulchronik sollen die Nachrichten überGründung und verbesserte Einrichtung der Schulen und über alles, was nothwendigoder auch nur zufällig mit dem Ortsschulwesen in Verbindung steht, für die Nachweltaufbewahrt werden.

Der Lehrer kann seine Entlassung zu jeder Zeit fordern, hat aber, bis dieselbeerfolgt ist, seinen Unterricht fortzusetzen. Namentlich das Gebiet der freien StadtFrankfurt recrutirt sich mit Nassauischen Lehrern, die wegen der hohen Besoldungengerne dahin gehen. Aber auch zu anderen Berufszweigen, zu denen sie sich z. B.durch Uebernahme einer Hauslehrerstelle den Weg bahnen, gehen die Lehrer ab.S. die Schulstatistik. Bei seinem freiwilligen Austritt aus dem öffentlichen Schul-dienste hat der Lehrer die erhaltenen Seminarstipendien zurückzuzahlen und wirdvon der ferneren Theilnahme an dem Central-, Wittwen- und Waisenfonds ohne Rück-erstattung der gezahlten Beiträge ausgeschlossen, es sei denn, daß er schon eine längereReihe von Jahren gedient hätte und zum Austritt nicht sowohl durch persönliche Vor-theile als vielmehr durch im Dienst geschwächte Gesundheitsumstände oder durch Fami-lienverhältnisse bestimmt worden wäre. Die Theilnahme am Sterbekassefonds kann ersich durch Fortzahlung der Beiträge erhalten, auch der unfreiwillig entlassene Lehrer,der unter derselben Bedingung auch Mitglied des Wittwen- und Waisenfonds bleibt,wenigstens für solche Retteten, welche aus einer zur Zeit des activen Dienstes bereits be-standenen Ehe herstammen. Jeder noch im militärpflichtigen Lebensalter stehende ent-lassene Lehrer muß seinen Militärdienst nachholen, resp. einen Stellvertreter stellen.Die unfreiwillige Entlassung ist in der Regel die Folge eines richterlichen Erkenntnissesoder der Schluß eines gegen den Lehrer eingeleiteten Strafverfahrens, in welchemFalle sie meistens nach amtlich geführter Disciplinaruntcrsuchung auf Vortrag im Collegiumausgesprochen wird, lieber die einzelnen Grade des Besserungsverfahrens bestehen inNassau nicht wie in andern Staaten gesetzliche Bestimmungen, doch geht der Straf-versetzung wie der Entlassung gewöhnlich eine Androhung derselben voraus. DerMangel eines rechtlichen Schutzes in diesen Dingen wird von den Lehrern beklagt.Beurlaubungen der Lehrer auf längere Zeit werden von der Regierung nament-lich zur Fortbildung bewilligt (die Mehrzahl der an den Realschulen angestellten Leh-rer der neueren Sprachen haben auf solche Weise in Frankreich und England die Ge-legenheit zu ihrer Ausbildung gesucht), aber unter Entziehung des Gehalts, es seidenn, daß die Gemeinde für den Lehrer einen Substituten zu bezahlen bereit ist. Sonsthat der Lehrer, will er über Nacht von seinem Wohnorte fern bleiben, bei seinemnächsten Vorgesetzten um Urlaub zu bitten, der ihm nur aus dienstlichen Rücksichtenversagt werden kann, während der gesetzlichen Ferien aber von seiner beabsichtigten Ab-wesenheit auf einige Tage nur Anzeige zu machen, es sei denn, daß für diese Zeiteine Verpflichtung zu einem Dienstgeschäfte vorliegt. Dies wird mit dem Satze moti-virt, daß das gesammte Dienstpersonal der Schule zu jeder Zeit sofort greifbar seinmüße. Schließlich sei hier noch bemerkt, daß eine ganze Reihe von Nassauischen Ele-mentarlehrern auch schriftstellerisch thätig gewesen sind und daß deren Arbeiten häufigAnerkennung gefunden haben.

5. Hauptpuncte der Statistik der Elementarschulen. Nach dem Adreß-handbuch von 1863 umfaßt das Herzogthrun 85,5 Quadratmeilen und wird in 31Städten (nur Wiesbaden hat über 20000 Ew., die andern alle unter 5000 Ew.), 36Flecken und 817 Dörfern von 111742 Familien und 457571 Einwohnern bewohnt,Welche sich theilen in 238941 evangelisch-christliche, 211079 katholische, 110 Mennoniten296 deutsch-katholische und 7145 Juden.

Es wurden an 716 Schulorten (1819: 618; 1829: 646; 1846: 690; 1851: 697)