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5 (1866) Nachhülfecurse - Philologenverein
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Nassau.

allen Orten, wo verschiedene Confessionen bestehen und Lehrer verschiedener Confessionenfungiren, anch der Geistliche, zu dessen Pfarrgemeinde die letzteren nnd deren Schülergehören, in den Schulvorstand ein. Durch Generalverfügnng der Regierung von 1858ist den ständigen Mitgliedern der, resp. wo zwei oder mehr Geistliche im Schulvorstandesitzen, die zwei ältesten Lehrer (nicht Lehrgehülfen) des Schulbezirks zngefügt, welchebei allen sie persönlich berührenden Fragen den sonst eollegialischen Beratungen derSchulvorstände fern zu bleiben haben, und ist die Wahl der unständigen Mitglieder(an gemischten Orten einer von jeder Confession) auf alle Gemeindebürger des Schulbe-zirks ausgedehnt, welche in der Achtung ihrer Mitbürger stehen und sowohl den Sinnwie die Fähigkeit besitzen, die Interessen des Jngendnnterrichts zu fördern; der Vorsitzist dem ältesten Geistlichen, resp. an gemischten Orten demjenigen Geistlichen übertragen,dessen Confession die Mehrzahl der Ortseinwohner gehört. Ist das numerische Verhältnisgleich, so wechseln die Pfarrer alle 4 Jahre im Vorsitz. Die Regierung beanspruchtdas Recht, wegen Unfähigkeit oder Dicnstwidrigkeiten des Ortspsarrers einen benach-barten Geistlichen mit der Direction des Schulvorstands zeitweise zu beauftragen. DieRegierung hat ihr Bedauern ausgesprochen, daß die gesetzlich gebotenen monatlichen Be-rathungen der Schulvorstände nach nnd nach ans eine Sitzung nach der Frühlings-und Herbstprüfnng reducirt seien und verlangt als im wahren Interesse liegend (aberstets noch ohne den gehofften Erfolg), daß die Schulvorstände als die natürlichenVertreter der Schulgemeinde in größern Ortschaften alle sechs Wochen, in kleinernwenigstens vierteljährlich zu einer Sitzung zusammentreten, zu deren Berathungen cs anStoff nicht fehlen könne, und daß dies edictmäßige Institut, welches jetzt erst in andernStaaten zur Einführung gelange, zu einem neuen und segensreichen Leben entstehe.Der Wirkungskreis des Schulvorstands erstreckt sich auf die äußere und innereEinrichtung der Schulen, namentlich auch auf die Ueberwachung der Handhabung derSchulzucht, der Ausführung des Lehrplans, sodann auf die Privatinstitute, auf dasganze dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Lehrers, dem er 3 Tage Urlaubgeben, für jede willkürliche Aussetzung des Unterrichts 30 kr. Strafe, für sonstige Un-regelmäßigkeiten nnd Dicnstvernachlüßigungen bis zu 3 fl. Strafe ansetzen kann, währender bei wirklichen Vergehen der Lehrer, vorzüglich gegen die Sittlichkeit, wenn sieAufsehen erregt haben nnd constatirt oder zur Einleitung einer Untersuchung geeignetsind, sogleich beim Schnlinspector die Anzeige zu machen hat, welchem er so wie demAmte nach Verschiedenheit seines Wirkungskreises unmittelbar untergeordnet ist. DieRegierung zieht (1847) von Zeit zu Zeit die Geschäftsprotokolle der Schulvorstände ein.Zu unmittelbaren Einwirkungen auf das Ortsschulwescn ist übrigens nur der Dirigentdes Schulvorstands befugt (1858), dem naturgemäß die Hauptgeschäfte und Haupt-befugnisse des Schulvorstands verbleiben. In Wiesbaden ist für alle städtischen Schulen,deren jede einzelne einen Schulvorstand hat, eine Schulcommission gebildet, in welchersämmtliche Geistliche der Stadt, der Bürgermeister, die Oberlehrer und Rectoren derSchulen nnd gewählte Mitglieder aus der Bürgerschaft unter dem Vorsitze des städtischenSchnlinspectors sitzen.

Die Bezirksschulanfsicht ist Schulin spectoren überwiesen, welche nach demEdict von 1817 ans der Elaste der besoldeten oder pensionirten „dazu qualificirten Staats-diener oder Neligionslehrer" von der Regierung commissarisch bestellt werden. Das Com-nilssorium kann jederzeit wieder entzogen werden, doch tritt das selten anders, alsauf Nachsuchen des Betreffenden ein. Nichtgeistliche Schulinspectoren haben in Städtenvon protestantischer oder gemischter Bevölkerung allerdings zu verschiedenen Zeitenfungirt, doch ist das stets Ausnahme geblieben. Schon bei der Ausführung des Edictsließ sich die Regierung nur von den Geistlichen diejenigen namhaft machen, welchein Ansehung ihrer Kenntnisse im Schul- und Erzichungswesen, ihres Eifers für dessenVerbesserung, ihres Ansehens und Vertrauens in der Gemeinde und Umgegend, sowieüberhaupt wegen ihrer sonstigen persönlichen nnd anderen Verhältnisse sich dazu vorzüglich