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Prüfung der Volksschullchrer.
Prüfung erkannt wurde, aber das Volksschnlwesen lag da eben auch noch sehr im Argen?)Die seit dem letzten Viertel des vorigen Jahrhunderts begonnene Wiedergeburt desVolksschulwesens hat wie ein Sauerteig nun alle deutsche Stämme und Staaten all-mählich durchdrungen, und eben damit ist auch die Prüfung der Volksschullehrer zueinem, wenn auch da und dort verschieden modificirten, doch allgemeinen deutschenInstitut geworden, und auch andere europäische Staaten haben nach dem Maße derEntwicklung ihres Volksschulwesens Deutschland darin nachgeahmt.**) — Nur bestehenleider immer noch auch in Deutschland zweierlei bedauerliche Ausnahmen von der Regel.Einmal ist es in den meisten römisch-katholischen Ländern den Schulbrüdern und anderenOrdensgeistlichen sowie auch den Schulschwestern und anderen Nonnen gestattet Schulezu halten, ohne daß sie vorher eine Lehrerprüfung erstanden haben. Es sieht dies aus,als bestände noch die alte Volksmeinung, daß eine Art von Unfehlbarkeit von oben nachunten sich verbreite über alle, die einmal eine kirchliche Weihe empfangen haben. Wiejedoch längst in Preußen keine Schulbrüder u. dergl. Personen an Volksschulen angestelltwerden sollen, soferne sie nicht „den für die Anstellung von Lehrern bestehenden gesetz-lichen Vorschriften genügen;" so ist vielleicht zu hoffen, daß nach und nach auch inanderen Staaten gleiches geschehen werde. — Fürs andere ist es nicht selten der Fall,daß an Privatinstituten Lehrer und Lehrerinnen angestellt werden, welche eine gesetzlichangeordnete Prüfung nicht erstanden haben, ja daß die Behörden gar nicht darnachfragen und nichts davon wissen, wem der Unterricht an solchen Anstalten anvertrautist. Wenn dies nun auch bei denjenigen Anstalten gerechtfertigt wäre, welche Schülerausnehmen, die das Alter der Schulpflichtigkeit schon zurückgelegt haben: so erscheint esdoch da ganz unstatthaft, wo der Besuch der Anstalt die Stelle des Unterrichts in derVolksschule vertreten soll. Hier erscheint es als Pflicht der Behörde, darauf zuhalten, daß nur geprüften Lehrern und Lehrerinnen solcher Unterricht übertragenwerde. ***)
Es liegt auch ganz in der Natur der Sache, daß dem im Laufe der Zeit fühlbargewordenen Bedürfnisse in der Hauptsache entsprochen worden ist und theilweise künftignoch in größerem Umfange zu entsprechen sein wird. Die Wichtigkeit eines gutenUnterrichts und einer guten Erziehung der Kinder unseres Volkes, selbst der niedrigstenund ärmsten, ist jetzt mit Recht so sehr anerkannt, daß es überflüssig wäre, hier desweiteren davon zu reden. Daraus folgt von selbst, daß aufs sorgsamste darauf z»sehen ist, daß die Personen, denen dieses Geschäft anvertraut wird, demselben möglichst ge-wachsen seien. Staat, Kirche und Gemeinde haben das gleiche Interesse dabei. Würde nichteine Prüfung zur Bedingung der Anstellung an einer Volksschule oder der Ertheilung einerConcession zu dem Unterricht gemacht, welcher die Stelle des Voltsschulunterrichts vertreten
*> „Als das 19. Jahrhundert seinen Anfang nahm, war das Volksschulwesen Hamburgs nochin einem vollständig chaotischen Zustand. Invalide Soldaten und Bediente, verarmte Professionistenund heruntergekommene Geschäftsleute, verkrüppelte junge Männer und verdorbene Studenten,unverheiratet gebliebene Jungfrauen und Wittwen ohne Vermögen, sie alle griffen in Hamburgwie überall zum Schulscepter als dem letzten Nothanker. Niemand fragte nach ihrer Vorbildungoder ihrer Befähigung, weil man des Glaubens lebte, wer lesen, schreiben und rechnen könne,der sei auch im Stande, im Lesen, Schreiben und Rechnen zu unterrichten und wohl gar einBuch darüber zu schreiben." Heppe a. a. O. S. 249.
Auch die „Grundrechte des deutschen Volkes" vom 21 . Dec. 1848 setzen fest, daß (Art. 24>„Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen, zu leiten und an solchen Unterricht zn ertheilen,jedem Deutschen sreistehe, wenn er seine Befähigung der betreffenden Staatsbehörde nach-gewiesen hat," und (Art. 26) daß „der Staat unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Ge-meinden aus der Zahl der Geprüften die Lehrer der Volksschulen anstelle."
***) Vgl. Württ. Gesetz über die Volksschulen von 1836. Art. 25: „es dürfen dabei (nemlichan „Privatunterrichtsanstalten, deren Benützung von dem Besuche der öffentlichen Schulen be-freien soll,") nur Lehrer, welche die Oberschulbehörds nach Kenntnissen und Fertigkeitenfür befähigt erkennt, angestellt sein." (S. d. Art. Privatschnlen.)