Prüfung der Volksschullehrer.
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neben nothdürftigstem Leseunterricht die Schüler das Gebet des Herrn, das apostolischeSymbolum und den englischen Gruß lateinisch oder, wennS gut gierig, in der Landes-sprache auswendig lernen zu lassen, und die nicht einmal diese Aufgabe zu lösen ver-mochten. (Vgl. Heppe, das Schulwesen des Mittelalters S. 42.) Was bedurftedies einer vorgängigen Prüfung des Lehrers, oder wie könnte je bei solchen Anfor-derungen und Leistungen dieselbe vorausgesetzt werden? War aber, wie in Hansa- undReichsstädten, der Unterricht der Volksjugend zur freien Gewerbsthätigkeit gemacht, sowar damit von selbst fast überall eine Prüfung ausgeschlossen, bis das Schulhalten wiez. B. in Nürnberg zum zünftigen Gewerbe gemacht wurde. Wo dagegen besondersunter dem gewaltigen Einflüsse der Reformation Gemeindeschulen entstanden, damußte man zwar auch anfangs und in manchen Gebieten noch lange fort froh sein,wenn man ganz abgesehen von ihrer größeren oder geringeren Brauchbarkeit überhauptnur Lehrer bekam, und häufig*) das Geschäft des Unterrichts den flüstern befehlsweiseübertragen. Wie wäre auch bei dem erbärmlichen Lohne, der für den Schulunterrichtgereicht wurde, die Forderung von irgend besseren Kenntnissen gerechtfertigt gewesen?Aber doch trat das Bedürfnis der vorgängigen Prüfung eines anfzustellenden Lehrersjetzt schon immer stärker hervor infolge mancher betrübenden Erfahrungen, welche anuntauglichen Lehrern gemacht worden waren, und die Forderung der Brauchbarkeit ent-wickelte sich in naturgemäßem Gange aus der Aufbesserung des Lohnes. In Deutschlandmachte hierin Württemberg den Anfang, in dessen „großer Kirchenordnung" von1559 gesagt ist: „Wo fürohin einige deutsche Schulen vaciren würden, mögen dieFlecken sich wohl um einen andern Schulmeister bewerben, doch denselben zu der Schulmit Nichten selbst bestätigen, sondern zuvor unseren verordnten Kirchenräthen präsentiren.Die haben Befehl, einen jeden, so ihnen dermaßen zngeschickt, zu examiniren und zuerlernen, ob er selbiger Schul fürstehen mög und mit Nutz und Wohlfahrt der Schul-jungen zuzulassen sei oder nicht-und so sie keinen Mangel finden, allererst
approbiren und denselben anzunehmen gestatten" (Heppe, Gesch. d. Volkschulw. II.S. 127). — Ebenso sagt die von Herzog Johann Casimir zu Sachsen-Coburg er-lassene flirchenordnung von 1626: „Der Kirchner oder Glöckner (der als solcher ver-pflichtet war, Schule zu halten) soll von Richtern, Kirchenvätern und Attesten aus derGemeinde mit Vorwissen des Erb- und Lehnherrn, auch des Pfarrers gewählt undfürders dem Consistorio präscutirt und zugeschickt werden, welche ihn verhören und,La er im vxamino geschickt befunden, zum Amt confirmircn und bestätigen sollen"(ebendas. S. 208). — Auch in dem „revidirtcn kurfürstlichen Decrct" des Kurfürsten-thums Sachsen von 1673 ist gesagt, „cs solle durchaus kein Küster und Schuldienersein Amt eher antreten, als er auf Kosten der Kirche von dem Konsistorium geprüftund bestätigt sei" (ebendas. S. 177). Diese Ordnung breitete sich allmählich über diemeisten deutsch-evangelischen Gebiete aus, und in Preußen wurde der Anfang gemachtin dem „Reglement für die deutschen Privatschulen in den Städten und VorstädtenBerlins" von 1738 (s. d. Art. Preußisches Volksschulwesen S. 166), sie auch auf diePrivatschulen und das weibliche Lehrerpersonal auSzudehnen: „Es muß sich niemanddes Schulhaltens eigenmächtig anmaßen, sondern ein jeder bei dem Jnspector und denPredigern des Kirchspiels, wo er Schule halten will, sich melden, von ihnen sämmttichexaminirt werden und, wenn er tüchtig befunden, auch deshalb ein schriftliches Testi-monium erhalten, respective sich dem evangelisch-reformirten Kirchendirectorio und Ma-gistrat allhier sistiren und Konfirmation suchen. Ohne solch Testimonium des Ministernwird keiner angenommen. Gleichergestalt wird es auch mit den Schulmeisterinnen ge-halten" re. (ebendas. III. S. 20). — In Hamburg zwar und ähnlichen Städten undin kleineren Gebieten bedurfte es noch längerer Zeit, bis die Nothwendigkeit der Lehrer-
*) Sogar in der Regel.
D. Red.