Landschule.
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unterhalten werden, jedoch mit Genehmigung und unter einiger Aufsicht der Behörden;hiehcr gehören auch die Schulen in Nettnngsanstalten n. dgl. Klostcrschnlen sindSchulen, welche in katholischen Orten im Kloster bestehen nnd Ordensbrüder oderOrdensschwestern zir Lehrern oder Lehrerinnen haben. Eommunalschulcn (vgl. denArt.) im Gegensatz zu Confessionsschulcn sind in.diesen Gegenden selten; dagegenfinden sich hie nnd da in ärmeren nnd kleineren Gemeinden Simultanschnlen, undzwar für evangelische, katholische, israelitische nnd solche Kinder, deren Eltern einerSecte angehören. Die Fabrikschnlen kommen hier ebenfalls vor (s. oben). AuchTaubstummen-, Blinden-, Cretinenschnlcn, sofern sie nicht in Städten, sondernauf dem Lande sich befinden, können hieher gerechnet werden. Die Halbtagsschulenwerden auch Schulen mit ALtheilungsnnterricht genannt.
Im südöstlichen Theile Deutschlands sin der ganzen österreichischen Mo-narchie) werden die Volksschulen dem Unterrichtsziele nach cingetheilt in Trivial-schnlen oder niedere Elementarschulen, welche nur das geringste Maß vonUnterricht, soweit jedes Landeskind ihn empfangen soll, erthcilen; in Hauptschulen'oder höhere Elementarschulen, die einen erweiterten Unterricht ertheilen (inStädten zugleich die Knaben für das Gymnasium oder die Realschule, die Mädchenfür die höhere Töchterschule vorbereiten); nnd in die mit Hauptschulen vereinigtenUnterrealschulcn, welche eine selbständige Bildung für die Kreise sowohl der städ-tischen, als auch der ländlichen Gewerbe geben, auch die Schüler zugleich ans denEintritt in die vollständige Realschule vorbcreiten. Nach der Zeit des UnterrichtsWerden die Volksschulen in Wochen- oder Werktagsschulen nnd in Wiederho-lungS- oder Sonn- und Feiertags schulen cingetheilt, erstere im allgemeinen fürKinder vom sechsten bis znm vollendeten zwölften, letztere für Schüler vom zwölftenbis zum fünfzehnten Lebensjahre. Eine weitere Eintheilung ergiebt sich in Hinsicht aufden in den Schulgesetzen ausgesprochenen Schulzwang (die Pflicht, Volksschulen zuerrichten und dieselben zu besuchen). Man unterscheidet directivmäßige Schulen,welche nach den gesetzlichen Bestimmungen nothwcndig und sonach an Orten, wo sienoch nicht bestehen, zu errichten sind, nnd nicht directivmäßige, welche nur zurgrößeren Erleichterung des Schulbesuchs mit behördlicher Bewilligung errichtet werden.Eine besondere Art der directivmäßigen Schulen sind die Nothschulen, welchen umhindernder Umstände willen noch einige wesentliche Erfordernisse fehlen. Volksschulen,deren Bestand auf die gesetzlichen Bestimmungen sich gründet, nnd welche von den ihnenzngcwiesenen Kindern besucht werden müßen, sind Pflichtschnlen im Gegensätzegegen diejenigen, welche znm Zweck einer höheren Bildung besucht werden können. —Eine für die Schulverwaltung wesentliche Untcrabtheilnng besteht bei den Trivial-und Hauptschulen. Die in den Pfarrortcn befindlichen Trivialschulen werden Pfarr-schulen (bezw. Localieschulen), jene in den cingepfarrten Ortschaften aber Filial-schulen (Mittelschulen) genannt. Trivialschulen, Welche bloß von einem im Ortebleibend angestellten Unterlehrer versehen werden, heißen Untcrlehrerstationen,diejenigen, welche von dem Lehrerpersonale der nächstgelegencn Pfarr- oder Filialschnleversehen werden, Excurrendoschnlen, oder wenn der Unterricht abwechselnd in zweioder mehr Theilen eines zerstreut gelegenen Ortes ertheilt wird, Ambulandoschnlen.—Die Hauptschulen sind theils selbständige, theils Pfarrhanptschulen. Selbst-ständige Hauptschulen sind vollständig nach den bestehenden Gesetzen eingerichtetund deshalb auch zur Bildung von Lehramtscandidaten geeignet; wenn Lehrerbildungs-anstalten mit ihnen verbunden sind, heißen sie Normal- oder Mnstcrhauptschulen.Die Pfarrhauptschnlen sind erweiterte Pfarrschulen, welche zwar dieselben Schul-classen und dasselbe Lehrziel wie selbständige Hauptschulen haben/jedoch in einigenäußeren Beziehungen die Eigenschaft bloßer Psarrtrivialschnlcn beibehalten, auch nichtzur Bildung von Lehramtscandidaten bestimmt sind (vgl. Oesterr. Schulbote 1860Niro. 5). St.