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4 (1865) Kirche - Muttersprache
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Kirche.

tung in das Recht der Kirche" Leipz. 1840. S. 83 ff., wo unter anderem gesagt wird:Der Kirche steht keine positive Zwangsmaßregel sin obiger Beziehung^ zu. Sie kannnicht gegen den Willen des Vaters über die Erziehung disponircn, denn sie hat keinRecht an die Kinder, nicht ihr ist die Zucht derselben durch das göttliche Gebot sEph.6, 4.^ als ihre unmittelbare Thätigkeit anbefohlcn, sic kann daher nur mittelbar, durchden Vater, welcher ihr angehört, auf sie einwirken. Und sie hat in diesem Fall keineandern Mittel, als die ihr überhaupt bei Verletzung kirchlicher Pflichten gegen ihreMitglieder zustehen. Dies wird namentlich auch für den Fall gelten müssen, trenn derVater seine Kinder für eine andere Konfession erziehen läßt.") Pnchta erinnert nament-lich mit vollem Rechte, daß die Taufe noch keine solche Gewalt über das Kind recht-lich begründe. Nicht nur ist es eine der impertinentesten Anmaßungen des katholischenKlerus, die in der Mortara-Geschichte vor einigen Jahren in ihren schändlichen Conse-guenzen recht zu Tage kam, daß derselbe behauptet, jeder Getaufte sei als solcher derkatholischen Kirche leib- und seeleneigen, und sie hätte das Recht, alle Getauften, heißensie auch Protestanten, mit Gewalt znm Gehorsam gegen sie zu zwingen, zur Zeit seibloß die Ausübung dieser Gewalt physisch behindert: sondern auch die evangelische Kirchekann darauf, daß ein Kind von ihr getauft worden, kein nachheriges Zwangsrecht begrün-den, weil, wie oben bemerkt, die Äindertaufe noch nichts über die Confession entscheidet.Tritt also der Fall ein, daß ein Vater sein Kind der Kirche, zu der er selber sichäußerlich noch bekennt, nicht zu Unterricht und Einsegnung übergeben will, so bleibtnichts übrig, als daß demselben vorgehälten wird, daß er, wenn er hierauf be-harre, nicht nur dem Kinde den Zutritt zur kirchlichen Gemeinschaft, namentlich zumh. Abendmahl, unmöglich mache, also wohl bedenken solle, ob nicht sein Kind dereinstdiesen Eigensinn des Vaters verwünschen werde, sondern daß er selber da durch einenWiderspruch gegen die Kirche, ja einen Haß und eine Verachtung gegen sie verrathe,die sein eigenes Bleiben in ihr, seine fernere Anerkennung als Glied der Kirche, seineTheilnahme an ihren Gnadenmitteln unmöglich mache. So gewiß es eine Ziegel kirchen-politischer Weisheit ist, solche Individuen nicht eiligst hinauszudrängen, sondern ihnenZeit zur Ernüchterung zu lassen: so gewiß fordert die Würde der Kirche, daß solchesZusehen nicht in inüuitum geht. Uebrigens aber muß die Gesetzgebung dafür sorgen,daß das Kind, wenn es im Widerspruche mit den Eltern kirchlich consirmirt werdenwill, gegen die elterliche Gewalt geschützt, und zu dem Behufc ein Termin, von wo anes sich frei entscheiden darf, das sogenannte Unterscheidungsjahr festgesetzt wird.Umgekehrt aber fordert dieselbe kirchliche Regierungsweisheit, daß, so lange ein Vaterseine Kinder der kirchlichen Pflege nicht entzieht, auch er selbst, sogar wenn er der activenTheilnahme am kirchlichen Leben sich längere Zeit enthalten hätte, doch noch als Gliedder Kirche betrachtet, d. h. in Geduld getragen werden muß; die kirchliche Einwirkungauf die Kinder läßt immer noch hoffen, daß er das Band nicht völlig gelöst habe, und,ohne daß der Geistliche durch die Kinder den Vater speciell bearbeiten zu lassen versucht(wie hiezu wohl öfters der Beichtstuhl in der katholischen Kirche benutzt wird), kanndennoch auf diesem Wege von selbst ein stiller Einfluß auf des Vaters Sinn stattsinden.*)

o. Beides, mittelbare und unmittelbare Einwirkung ans die Erziehung wird derKirche ferner überall zugestanden, wo und in so weit ihr die Leitung der Schule ganzoder theilweise anvertraut ist. Die geschichtliche Nachweisung über das Verhältnis derKirche zu den verschiedenen Arten von Schulen, über die Entstehung und Fortentwick-lung dieses Verhältnisses ist Sache der besonderen das Schulwesen betreffenden Artikel;die einfachen Gründe aber, worauf das Recht wie die Pflicht der Kirche beruht, jenenEinfluß auf die Schulen auszuüben, sind folgende:

*) Vgl. den Artikel über die Dissidentenkinder in den christlichen Schulen, in der Neuenevaugel. Kirchenzeitung, redig. von Meßner. 1860, Nr. II, S. 171 ff.