Die Reichstcilissessw» von 1881.
Kaiser kann berufen: der Kaiser muß im Oktober be-rufen — eine Beschränkung der Prärogative liegt, aberich meine, diese Frage solle nicht Gegenstand der Dis-kussion dieses Hauses sein, so lange Seine Majestät derKaiser Seine Ansicht darüber nicht geäußert hat. Wennder Kaiser es de» Interessen des Reiches entsprechendfindet, Seine Prärogative zu beschränken, so wird dieFrage der Prärogative Seine Majestät nicht abhalten,dem Lande dieses Opfer an Machtvollkommenheit zubringen; aber wohl kann es Ihn empfindlich berühren,daß man über Seine Rechte aburteilt, ehe Er SeineMeinung geäußert hat und Beschlüsse faßt, ob Er sieaufgeben soll oder nicht. Ich glaube-, da könnte maneine Initiative oder Andeutung des Kaisers durch Seineberufenen Organe abwarten, ob Er dazu geneigt sei, dennohne Seine Bereitwilligkeit kommen Sie doch nicht darüberhinweg, und das ist deshalb eine Frage — ich kann dieDiskussion nicht hindern, sich beliebig zu bewegen, aberich muß sagen, das hängt allein von der Entschließungdes Kaisers ab. Der Kaiser hat bisher Seine persön'lichen Rechte noch nicht zur Diskussion und Beschluß-fassung durch den Reichstag gestellt.
Die Frage der Priorität des Reichs, die durch denOktober erreicht werden soll, und die der Herr AbgeordneteRickert durch seinen Antrag ganz allgemein erreichen will,wäre ganz einfach dadurch zu erreichen, daß man denAnfang des Budgets noch um drei Monate verschiebt;dann würde bei jährlichem Budget für die Landtage derZeitraum nach der Reichstagssitznng von Ostern bis Jo-
den Bnndesrnt berufen werden." Natürlich erfolgt die Bernfnnffiimner durch de» Kaiser.