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11 (1889) Die Reichstagssessionen von 1880 - 1881
Entstehung
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Die Reichsverfassung und die Zollverträge.

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Es folgt auch für jeden, der die Entstehung derVerfassung kennt, aus der ganzen Genesis dieses Artikels 7,der aus den Zollverträgeu herüber genommen ist undder in der Verfassung des Norddeutschen Bundes eineandere Stelle hatte, als er sie heute hat, das; er sichim Norddeutschen Bunde »ur auf Zollvereinseinrich-tungeu bezog, auf die aber ganz zweifellos; und seineUebertragung auf Nummer 7 in der heutigen Reichs-verfassung bei den Modifikationen, die vorgenommen sind,hat nur die Wirkung gehabt, dieses Recht des Bundes-rats über die Zollvereiusfragen auch auf andere Fragenanszudehnen; in bezug auf die Zollvereiusfragen abermar es schon jederzeit ganz zweifellos, es bedurfte nichtder neuen Fassung. Das Recht des Bundesrnts, darüberselbständig zu beschließen, ist meines Erachtens vollständigso klar, wie das Recht der Hansestadt Hamburg aufeinen Freihafen, was ja niemand anzufechten beabsichtigt.

Artikel 34: Die Hansestädte Hamburg und Bremenmit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder desumliegenden Gebietes bleiben als Freihafen außerhalbder gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Ein-schluß in dieselbe beantragen.

Artikel 40: Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungs-verlrage vom 8 Juli 1867 bleiben in Kraft, soweit sie nichtdurch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind, und so-lange sie nicht auf dem im Artikel 7, beziehungsweise 78, bo-zeichneten Wege abgeündert werden.

Artikel 78: Veränderungen der Verfassung er-folgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als ab-gelehnt, wenn sie im Bundesrate 14 Stimmen gegen sich haben.— Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassnng, durch welchebestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniszur Gesamtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung desberechtigten Bundesstaats nbgeändert werden.