Druckschrift 
11 (1889) Die Reichstagssessionen von 1880 - 1881
Entstehung
Seite
22
Einzelbild herunterladen
 

22

Die Reichstngssessioii von 1880.

Mir sind Suggestionen von anderer Seite und ansHamburg gemacht, daß dieses ganze FreihafenrechtHamburgs kein Singnlarrecht sei, sondern daß derArtikel 34 durch Gesetz, wenn nicht 14 Stimmen wider-sprechen, aus der Welt geschafft werden könne. Ich habedarauf mit großer Bestimmtheit und auch schriftlich nachHamburg erklärt, daß ich dieser Deduktion nicht bei-stimmen könne, sondern daß das Recht auf den Frei-hafen nur mit Hamburgs Bewilligung aufhörenkönne, und daß ich, solange ich mitzureden hätte, auchdarüber wachen würde, daß es nicht ans kleinere Grenzenals diejenigen eingeschränkt werde, welche notwendig sind,damit es seiner Bezeichnung in vollkommener und loyalerWeise entspreche: ein wirklich vollkommener Freihafen,der allen Evolutionen, die in einem Freihafen vor-genommen werden sollen, und allem Nutzen, den manvon einem Freihafen erwarten kann, entspricht. Daßaber die Grenze, welche der Freihafen zu diesem ^Zwecke haben muß, der Bestimmung des Bundesrats E

unterliegt, das hat nie einem Zweifel unterlegen, und es f

ist auch damals, als der damalige Grenzbezirk geschaffenwurde, zweifellos gehandhabt worden; ja es ist damalsvon dem Hamburger Senat 1368 in einer amtlichen ;

Publikation anerkannt worden, in welcher derselbe, nach- ; j

dem eine Beschwerde der Bürgerschaft über die Trennung sBergedorfs und einiger anderer Distrikte — sogar Geeste-hacht — vom Freihafenbezirk eingegangen war, dieserBeschwerde gegenüber ganz unzweideutig erklärte: „wirkönnen uns auf die Beschwerde der Bürgerschaft nichteinlassen, da nicht der Staat, sondern derBnndes-rat beschließt, wo die Grenze des Freihafensgehen soll."