Die Roichstagssessiou von 1880.
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bestehe». Demi dies folgt einfach ans der im Artikel 40enthaltenen Hinweisung auf den ganzen Artikel 7"*).
*1 Es ergibt sich dem Herausgeber beim Studieren dieser ganzenverwickelten Angelegenheit zum besseren Verständnis des Lesers alsdas praktisch beste, die in Frage kommenden Artikel der Reichs-uerfassung einfach vollständig zum Druck abzuschreibsn. Also:
Artikel 2: Innerhalb des Bundesgebietes übt das Reichdas Recht der Gesetzgebung nach Masigabe des Inhalts dieser Ver-fassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze denLandesgesetzen Vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihreverbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichs wegen,welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nichtin dem publizierten Gesetze ein anderer Anfangstermin seinerverbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit demvierzehnten Tage nach dem Abläufe desjenigen Tages, an welchemdas betreffende Stück des Reichsgesstzblattes in Berlin nus-gegeben morden ist.
Artikel 7: Der Bundesrnt beschließt:
1) über die den, Reichstage zu machenden Vorlagen und dievon demselben gefaßten Beschlüsse;
2) über dis zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichenallgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen,sofern nicht durch Reichsgesetz etwas anderes bestimmt ist;
Zj über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetzeoder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrich-tungen hervortreten.
Jedes Bundesmitglied ist befugt, Vorschläge zu machen undin Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, die-selben der Beratung zu übergeben.
Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Nichtvertretene oder nicht instruierte Stimmen werden nicht gezählt.Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidialstimme denAusschlag.
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nachden Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reichegemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundes-staaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.