Das Recht deü Bundesmts.
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Kaiser kann unmöglich gesonnen sein, dieses Recht desBnndesrats irgend in Zweifel ziehen zn lassen oder einenVorbehalt, welcher dasselbe nicht nnr in Zweifel zieht,sondern außer Kraft zu setzen bestimmt ist, an den Bundes-rat gelangen zu lassen. Wenn dieser Vorbehalt angenom-men wird, muß ich namens Seiner Majestät des Kaiserserklären, daß damit die Genehmigung, welche wir fürdiesen Vertragsentwurf mit Oesterreich vom Reichstage er-beten haben, und ohne welche dieser Vertragsentwurf seineGültigkeit nicht erlangen kann, versagt ist, und die Sacheist damit also abgethan, und wir werden das weitere zntragen haben, was daraus folgt, aber von dem Rechtedes Bundesrats, so wie es verfassungsmäßigfeststeht, werden wir nichts nachgeben.
Ich erlaube mir, obschon es nicht erforderlich seinwird, zur Bestätigung meiner Rechtsauffassung noch dieStellen einiger Staatsrechtslehrer und zwar wesentlichliberaler zu verlesen, die denselben Punkt behandeln.
Lab and sagt im ersten Baud, Seite 265:
„Ferner steht die Aufhebung bestehender Zollnus-schlüsse dein Bundesrat zu".
Professor v. Rönne sagt im zweite» Teil,Seite 197:
„Darüber, daß der Bundesrat berechtigt ist, solcheBestimmungen der Zollvereinsverträge, welche lediglichallgemeine Verwaltungsvorschrifte» enthalten, oder sichbei der Ausführung der Bestimmungen der gedachtenVerträge als mangelhaft Herausstellen, auf Grundder Vorschriften im Artikel 2, Ziffer 2, beziehungs-weise Ziffer 3 des Artikels 7 der Reichsverfassung imWege der Verordnung oder der dem Mangel ab-helfenden Verfügung abzuändern, kann kein Zweifel