Die revidierte Elbschifffahrtsnkte. I ß
Zollausschuß vou der ihm zweifellos beiliegende» Berech-rgung bisher noch keiueu Gebrauch gemacht hat und, wieich hoffe, keiueu Gebrauch machen wird.
Was das Vertragsrecht aubelangt, so will ich indie Frage, inwieweit es durch die Neichsverfassuug, durchdie dazwischen liegenden Verhandlungen mit Oesterreich,durch die Zustimmung Oesterreichs, die hier vorliegt, ab-riert sei, nicht eiugehen, sondern abwarten, ob die öster-reichische Regierung reklamiert und uns Anlaß zu ähn-lichen Reklamationen in bezug auf die Elbschifffahrt jenseitsder böhmischen Grenze geben wird. Jedenfalls glaubeich, daß es im Reichsinteresse liegt, hier nicht österreichisch-ungarischer zu sein als die österreich-ungarische Regierung,und das Reichsverfassungsrecht namentlich da, wo es dienationale Einheit anstrebt, nicht durch Argumentationenzu beugen, die ich für künstliche halte. Es tritt hier auchder nicht immer vorliegende Fall ein, daß es sich um einVerfassungsrecht handelt, dessen Uebung bisher vollkommenaußer Zweifel war. Der Besitzstand des Bundesrats inder Ausübung seines Rechts kann nicht angefochten werden.Einmal wird er vou neuem bestätigt durch das Zollgesetzvou l86Ü, in welchem im Anschluß an die Verfassungwiederholt gesagt wird, daß die Zolllinie mit der Landes-grenze zusammenfallen soll und da, wo letztere an dasMeer stößt, das Meer die Zolllinie bildet, während dieLandeshoheit bekanntlich etwas in das Meer hineinreicht.Dieses Reichsgesetz, das Reichszollgesetz in seiner Wirk-samkeit zu entkräften zu gunsteu einer künstlichen Kon-struktion, künstlich wegen ihrer sorgfältigen und berechnetenVermischung des Douanezolls mit dem alten Elbzoll,das, glaube ich, wird den Gegnern unserer Auffassungnicht glücken.