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Dis Reichstagsssssion von 1880.
Verfassungsrechts willige, eine Pression, welche erheblicheZweifel an der Sicherheit, mit welcher die Auslegungvon anderer Seite für richtig gehalten wird, aufkonnnenlaßt, eine Pression, der sich die Reichsregierung in keinemFalle fügt. Ich bitte also, wenn dieser Vorbehalt an-genommen wird, keineswegs zu glauben, daß damit animserer Verfassung etwas geändert würde; die Reichsgesetzesind vollkommen klar und lassen keine Zweifel übrig.
Der Herr Vorredner hat einen längeren Teil seinerRede darauf verwendet, um das angebliche VorhandenseinvonLandesgesetzen zu beweisen. Wenn es Landesgesetzeüberhaupt gäbe, welche den Reichsgesetzen entgegenstehen,so tritt die bekannte Wirkung der Reichsgesetze ein, daßsie den Landesgesetzen derogieren, am allermeisten aberdie Wirkung der Reichsverfassung, die sich in ihrem Ar-tikel 38*) ganz unzweideutig darüber ausspricht, daß dasZollgebiet des Reichs mit seinen äußeren Grenzen zn-sammenfallen soll und damit den Einwohnern des DeutschenReichs eins der wesentlichsten Grundrechte gibt, die sieüberhaupt gegeben hat, das Recht des freien Verkehrsuntereinander. Das angebliche Landesgesetz, soweit diepraktischen Nachwirkungen seiner Bestimmungen überhauptnoch in Gültigkeit sind, besteht nur vermöge der Duldungvon seiten des Bundesrats, der mit Bezug auf diesen
Artikel ZN der Reichsverfassung: „Deutschland bildet einZoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze.Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung indie Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietsteile. Alle Gegen-stände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaats befindlich sind,können in jeden andern Bundesstaat «»geführt und dürfen in letz-terem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbstgleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen."