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7 (1888) Weitere Entwickelungen in Reich, Staat und Kirche : 1873 - 1875
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Im preußischen Landtage 1875.

wieder herausgekehrt. Das überlasse ich den besseren Ju-risten, die nach mir reden, zu denen ich namentlich denHerrn Kultusminister rechne, nachzuweisen; nur berührteer mein Ressort, wenn er von der Tragweite des Majestäts-vorbehaltes spricht, der dabei gemacht sei; er meinte, daßdieser Majestätsvorbehalt vorzugsweise den Geldpunktbetreffe. In den vielen Unterstützungsbriefen, die mirzugehen, finde ich die ähnliche Hinweisung auf das uo-bio886 obiigo; die Majestät, deutet er an, müsse immeriarZö in Geldsachen sein, auch auf Kosten der Steuer-pflichtigen, sie müsse immer viel zahlen. Die höhereMajestätspflicht ist der Schutz des Rechtes und die Nieder-haltung des Verbrechens, soweit es durch Aufruhr be-gangen werden kann. (Sehr richtig! links.) Eine Majestäts-pflicht ist es, Gelder auf Kosten der Steuerpflichtigen oderaus dem Staatssäckel überhaupt nicht zu zahlen, sobaldsie wesentlich dazu dienen, die Kräfte zu unterhalten undzu nähren, die einstweilen zur Untermühlung, demnächstmöglicherweise zum Umsturz und offenen Angriff auf dieFundamente des Staats und des bürgerlichen Friedensbenutzt werden. (Bravo! links, Zischen rechts und imZentrum, wiederholter lebhafter Beifall.)

Das Gesetz wurde bekanntlich angenommen; vgl. dienächste Rede.

3. Das Grotkarbgeseh im Herrenhause.

14. April 1875.

Das Gesetz wegen Einstellung der Staatsleistungen an diekatholischen Bistümer und Geistlichen, vulgo das „Brotkorbgesetz"