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7 (1888) Weitere Entwickelungen in Reich, Staat und Kirche : 1873 - 1875
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Die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers. 189

ich alles selbst leite; aber ich kann, durch eigne Be-obachtung oder durch die Presse darauf aufmerksam ge-macht, sehr bald erkennen, ob irgendwo sich eine Strömungentwickelt, die mit der Richtung, für die ich verantwort-lich bleiben will, nicht im Einklänge steht. Wenn ichnun in der Neichspolitik die Ueberzeugung gewinne, be-rechtigt oder irrtümlich, daß Mißbräuche oder fehlerhafteRichtungen vorhanden sind, dann bin ich berechtigt, ver-fügend einzugreifen, ich habe ein Veto gegen diese Richtung.Das habe ich in Preußen nicht; als Ministerpräsidentbin ich ein ornamentales Glied (Heiterkeit), ich habe nureine geschäftsordnende Leitung, aber durchaus keine Ver-fügung; ich kann jahrelang überzeugt sein, daß einermeiner Kollegen nicht auf den Wegen ist, für die ichpersönlich verantwortlich sein will, — ich kann das abernicht ändern, außer wenn ich ihn durch Ueberredung,durch Bitten oder durch Majorität im Staatsministeriumdazu bringe, seine Ansicht in dem einzelnen Falleder meinigcn unterzuordnen. Aber, was ist gewonnenmit dem einzelnen Fall, wenn man prinzipiell dauernddivergiert! Ich bin so thatenlustig und geschäftshungrignicht, daß ich das Bedürfnis hätte, meinen Geschäftskreissehr wesentlich zu erweitern — im Gegenteil! Aber ichglaube, daß die Leitung einheitlich nur dann sein kann,wenn an der Spitze jemand steht, der berechtigt ist, zuverfügen. Ich würde mir selbst das Geschäft sehr er-schweren, wenn ich von dieser Berechtigung einen leicht-fertigen und sehr bereitwilligen Gebrauch machen wollte;aber es genügt sehr oft, daß man eine Waffe hat, unddaß dieser Besitz bekannt ist, ohne daß man in die Not-wendigkeit käme, sie zur Anwendung zu bringen. Mitdieser Einrichtung ist auch meines Erachtens das Institut