Heber die Steuerfreiheit des NeichseinkommenZ. 177
und juristischen Pflicht des Reiches, diese Zahlung zuleisten, so positiv überzeugt wäre, daß ich Ihrer Geneh-migung vollständig sicher wäre. Natürlich könnte dieseLeistung, wenn das Reich besteuert werden soll, nicht demBelieben jeder Kommune überlasten bleiben; die eine er-hebt etwa den vierfachen Betrag der Staatssteuern, dieandre nur fünf Prozent davon, — ich würde dann dar-auf bestehen, daß für jede einzelne Kommune der Beitrag,den der Reichstag aus dem gemeinschaftlichen Säckel ihrbewilligt, separat ins Budget gesetzt wird. Das würdezu billigen sein, das dürfte nicht überschritten werden.Ich glaube aber, meine Herren, daß es nicht in der Auf-gabe der gesetzgebenden Gewalten liegt, dem steuerpflich-tigen Neichsbürger außer seinem für die großen natio-nalen Zwecke gebrachten noch diesen kleinen Beitrag zuden Zwecken der einzelnen Kommunen abzufordern, dieirgend ein Mittel innerhalb ihrer Mauern vorsinden,irgend eine Quelle, an der sie das große Reichsfaß an-bohren können (Heiterkeit), — denen noch eine additio-nelle Bewilligung auf Neichskosten zu geben.
Ich kann Sie also nur dringend bitten, im Inter-esse des Reiches den Entwurf so anzunehmen, wie er da-liegt, und bezüglich der Verkehrsanstalten das Reich nichtdarauf hinzuweisen, aus dem wenigen Betrieb, den eshat — der Herr Abgeordnete Grundrecht nannte esPrivatgewerbe, die getrieben werden, er kann doch dar-unter nur Post und Telegraphie verstanden haben —einen fiskalischen Erwerbszweig zu machen. Wenn Siedie wirklichen reinen Ueberschüsse der Telegraphie be-steuern wollen, die das gesamte Reich daraus hat, sowerden die Gemeinden damit ein schlechtes Geschäftmachen (Heiterkeit). Es wäre, wenn sie an den Ueber-
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