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7 (1888) Weitere Entwickelungen in Reich, Staat und Kirche : 1873 - 1875
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Ueber die Steuerfreiheit des Reichseinkommens. 175

Abkommen zu treffen, wonach die Reichsanstalten hierbleiben.

Die Sache hat also zwei Seiten. In dem ganzenVerhältnis, wie es hier beansprucht wurde, könnte sicheine Art von Reziprozität Herstellen lassen; wenn dasReich seinerseits wie ich ja doch hoffe, daß wir dazukommen werden direkte Reichssteuern erhöbe, dannkönnte das Reich seinerseits die juristischen Personen, dieGemeinden, auch besteuern.

Wenn hier der Versuch gemacht worden ist, die Be-rechtigung der Kommunen, das Reichseinkommen zu be-steuern, isoliert, unabhängig von der gleichen Berechtigungder Partikularstaaten, nachzuweisen, so halte ich den Be-weis nicht für geführt. Was ist denn das Recht derKommmunen, überhaupt einen Staatsbürger zu besteuern,anders als ein abgezweigter Teil der Landeshoheit desEinzelstaats, die allein dieses Recht mit sich bringt? Je-der Gemeindesteuer muß irgend ein von den gesetzgeben-den Gewalten des Staates, in dem die Gemeinde liegt,gegebenes Gesetz zu Grunde liegen, und ein Gemeinde-steuerrecht ohne die Quelle des Staatssteuerrechts ist nichtdenkbar. Was aber die Gemeinde kann, das kann dochauch jede juristische Person von einer weiteren Ausdeh-nung als die Gemeinde; das werden Sie den Kreisver-bäuden auch nicht bestreiten können, Sie werden dann dasReichseinkommen auch wieder in jedeni Kreise einzeln be-steuern dürfen nach der neuen Kreisverfassung in Preußen,und nach der bevorstehenden Provinzialverfassuug wirdjede Provinz auch dem Reiche ihre Steuern auflegendürfen; der Staat wird gewiß, wenn er dazu berech-tigt wäre, zu besonnen sein, um davon Gebrauch zumachen, aber theoretisch kann ihm das nicht bestritten