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7 (1888) Weitere Entwickelungen in Reich, Staat und Kirche : 1873 - 1875
Entstehung
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lieber die Steuerfreiheit des Neichseinkominens. 173

mau kann sich fragen, warum das Reich überhaupt einenfür die Reichsregierung nicht zweifelhaften Grundsatz durcheiueu Gesetzentwurf sanktionieren will. Wir sind abernicht durch die Stadt Berlin allein dazu veranlaßt wor-den, sondern dadurch, daß das königlich preußische Mini-sterium des Innern sich prinzipiell auf die Seite der zuseinem Ressort gehörenden Kommunalverwaltungen stellt,und in den Ressorts, vermöge der Unabhängigkeit, welcheSie ja auch für die Reichsressorts anstreben, sich sehrleicht die Neigung bemerklich macht, alles, was nichtzum eignen Ressort gehört, als feindliches Land zu be-trachten und davon zu nehmen, was man kriegen kann,nicht bloß was man nötig hat. Wenn nun von so hohenAutoritäten die ratio des Gesetzes angezweifelt war, sohaben wir gewünscht, die weitere Diskussion durch eineBarriere abzuschneiden, zu welcher wir die Mitwirkungdes Reichstags erbitten.

Um die Zulässigkeit der Besteuerung des Reichsein-kommens handelt es sich in erster Linie, denn die Grund-steuer wird von den NeichSgebäuden bezahlt, und dieübrigen Ansprüche, wie der Herr Vorredner richtig be-merkte, mögen sich für ganz Berlin auf vielleicht 30Thalerbelaufen. Was die Benutzung der Dienstwohnungen an-langt, so ist diese als ein Teil vom Reichseinkommen zubesteuern versucht worden, und damit wäre das Prinzipeiner Besteuerung des Reichseinkommens ins Leben ein-geführt. Ich glaube, man kann darüber nicht zweierleiMeinung sein, sobald man sich erst klar gemacht hat, werder zu besteuernde Kontribuable ist. Mit dem AusdruckeReich" schlüpft man leicht über die Thatsache weg, daßder, auf dessen Beutel man angewiesen werden will, diegesamte deutsche Nation in der Gestalt ihrer sämtlichen