Der Diktaturparagraph und die ultramontane Partei. 37
Über Ungesetzlichkeit geltend gemacht hat, begründet sein,so könnten sie sich immer nur gegen den Gesetzgeberrichten, nur dahin gehen, daß der Gesetzgeber, also Se.Majestät der Kaiser und der Bundesrat, hier ein Gesetzgegeben hätten, das mit der Reichsgesetzgebung nicht ver-träglich wäre. Diese Rechtsfrage hier zu untersuchenund zu diskutieren, halte ich mich nicht für berufen. Wennder Reichstag sich die Ansicht des Herrn Vorredners etivadurch eine Resolution aneignete, so würde ich ja mit Be-reitwilligkeit alles, was zu dieser Gesetzgebung geführthat, alle Gründe, aus denen die gesetzgebende Gewaltgeglaubt hat, hierzu berechtigt zu sein, der öffentlichenDiskussion unterziehen. Der Reichstag müßte aber dannerst den Beschluß fassen, daß er seine Zeit auf diesejuristische Prüfung der Quellen des Gesetzes verwendenwill, die Exekutivgewalt, die aussührenden Behörden aber,— darüber wird kein Zweifel mehr sein nach dem, wasder Herr Vorredner selbst verlesen hat, — haben sichgenau an das formell gültige Gesetz zu halten, und etwasWeiteres kann von ihnen nicht verlangt werden.
Wenn der Herr Vorredner Mangel an Wohlwollenfür die Elsässer darin bei der Reichsregierung gefundenhat, daß sie durch die Entfernung der Schulbrüder dieLehrer uuter das Maß vermindert hat, welches zur Auf-rechterhaltung des vollen Lehrbetriebs notwendig ist, sokann ich darauf nur erwidern, daß die Behörden es nurin der Ueberzeugung gethan haben, daß die Wirkungder Schulbrüder noch schädlicher sei für das Land unddie Bevölkerung, als ein momentaner Mangel in derBesetzung der Lehrerstellen, und daß eine dein Geiste derBevölkerung verderbliche und den deutschen Sinn im Elsaßvergiftende Belehrung schlimmer wäre als gar keine.